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BGH: R-Gespräche müssen nicht immer bezahlt werden
16.03.06 Bei den R-Gesprächen zahlt der Angerufene bei den eingehenden
Gesprächen nach einer telefonischen Einwilligung. Der Anrufer wählt dabei
eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer, sowie die
Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden soll und spricht
seinen Namen. Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische
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Ansage "Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie
aus dem deutschen Mobilnetz an." Dann erfolgt die Tarifansage, und es folgt
die Aufforderung bei einer gewünschten Gesprächsannahme die Tasten 1 und 2 zu
drücken. Unterlässt der Angerufene die Annahme, wird die Verbindung für ihn
kostenfrei beendet.
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Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen
erbringt, verlangt nun von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für die
R-Gespräche in Höhe von 593,06 Euro.
Die von der Klägerin vermittelten Gespräche kamen, wenn der Anruf von einem
Mobiltelefonnetz ausging, folgendermaßen zustande: Die Beklagte unterhält
einen Festnetzanschluss bei einem von der Klägerin verschiedenen
Telefonunternehmen, über den im Juni 2003 mehrere auf diese Weise aus einem
Mobilfunknetz vermittelte Telefonate geführt wurden. Gegen die
Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung
gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne
hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der
Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt
worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer
die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an. Die Beklagte müsse sich
jedenfalls das Verhalten ihrer Tochter nach den Grundsätzen der
Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der
Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt,
Beweis zu erheben ist.
Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird zwar aus den im Wege der Nutzung
seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen
Telekommunikationsdienstleistungsverträgen über die Grundsätze der Duldungs-
und Anscheinsvollmacht sogar hinausgehend verpflichtet, wenn er die
Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3
TKV). Gleichwohl haftet die Beklagte nicht, falls ihre Tochter die R-Gespräche
geführt hat. Den Anschlussinhaber trifft keine Obliegenheit, durch technische
Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen
Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie
z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen,
Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2,
Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind
zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar.
Der BGH teilt mit, dass dieses sich ändern mag, wenn der Anschlussinhaber, wie
es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in
eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern
zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Die Beklagte war auch
nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen
zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im
maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand
einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.
Der III. Zivilsenat hat ferner entschieden, dass ein Recht auf Widerruf der
auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs
gerichteten Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht besteht, wenn der
Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat
annimmt.
Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05
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