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Berufstätige können bei Nutzung von Internet, Telefon und Computern Steuern sparen
08.05.09 Die alljährliche Steuererklärung steht vor die Tür und daher
kommt ein Tipp vom Branchenverband Bitkom doch passend. Arbeitnehmer können
Steuern sparen, wenn sie privat angeschaffte Computer, Handys oder andere
IT-Geräte auch beruflich nutzen. Das gleiche gilt für Telefon- und
Internetgebühren. Am 31. Mai läuft die Frist für die Abgabe der
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Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ab.
Wer dabei seinen privat angeschafften Computer auch für die Arbeit nutzt, kann
die Kosten von der Steuer absetzen. Für die Finanzämter ist dabei der Anteil
der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine
schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang
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die Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen
die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Sind
die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, werden sie nicht auf einen Schlag
geltend gemacht, sondern müssen über drei Jahre verteailt werden. Dies gilt
für den PC sowie für zugehörige Geräte wie Drucker, Monitor oder Modem
inklusive der Mehrwertsteuer. Für Handys beträgt der Abschreibungszeitraum
fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Jedes Jahr sind zudem
Verbrauchsmaterialien, zum Beispiel Toner, Papier oder auch Software, bis zu
410 Euro abzugsfähig.
Analog zum Gerätekauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche
Telefongespräche oder den Internetzugang absetzen. Ohne Nachweis erkennt das
Finanzamt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20
Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen
absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang den Gebrauch
aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über
ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel
kein Einzelnachweis möglich, da Pauschaltarife üblich sind. Die Rechtsprechung
nimmt für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine
Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen
werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass
ein Computerkurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die
erworbenen Kenntnisse auch im Beruf eingesetzt werden.
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