09.03.07 Bisher ist nur die offene Durchsuchung privater Computer
gesetzlich geregelt. Trotzdem wollen staatliche Behörden auch heimliche
Online-Durchsuchungen durchführen. Bei einer Online-Durchsuchung dringen
Sicherheitsbehörden mittels sog. "Trojaner" heimlich in den Rechner ein und
verschaffen sich Zugriff auf alle gespeicherten Daten.
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2007 (StB 18/06)
die Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
bestätigt, dass eine heimliche Online-Durchsuchung im Bereich der
Strafverfolgung rechtswidrig ist. Weder die Bestimmungen zur
Wohnungsdurchsuchung noch zur Telekommunikationsüberwachung können zur
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Rechtfertigung der heimlichen Durchsuchung und Ausforschung privater Computer
herangezogen werden.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich nun im
Rahmen einer Entschließung bei der 73. Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder entschieden gegen die Einführung entsprechender
Eingriffsgrundlagen sowohl im repressiven als auch im präventiven Bereich. Sie
appellieren an die Gesetzgeber, es beim bisherigen Rechtszustand zu
belassen.
Der Staat darf nicht jede neue technische Möglichkeit ungeachtet ihrer
Eingriffstiefe zur Ausforschung einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn wichtige
Belange, wie z. B. die Strafverfolgung, betroffen sind. Hier ist ein Umdenken
erforderlich. Es muss ein Raum der Privatsphäre bleiben, der nicht durch
heimliche staatliche Überwachungsmaßnahmen ausgehöhlt werden darf.
Eine heimliche Online-Durchsuchung greift tief in die Privatsphäre ein. Die
auf einem Computer gespeicherten Daten können aufgrund ihrer Vielzahl und
besonderen Sensibilität Einblick in die Persönlichkeit der Betroffenen
geben. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird gefährdet,
wenn der Staat heimlich und fortdauernd in private Computer eindringt, um dort
personenbezogene Daten auszuspähen. Dies gilt umso mehr, wenn
Nachrichtendienste die Möglichkeit heimlichen Zugriffs auf diese Informationen
erhalten, obwohl ihnen nicht einmal die offene Erlangung durch eine
Beschlagnahme gestattet ist.
Es ist Aufgabe des Staates dafür Sorge zu tragen, dass den Einzelnen die
Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit bleibt. Diese Möglichkeit
würde unvertretbar eingeschränkt, wenn Durchsuchungsmaßnahmen zugelassen
würden, bei denen aufgrund ihrer Heimlichkeit keine Person wissen kann, ob,
wann und in welchem Umfang sie von ihnen bereits betroffen ist oder in Zukunft
betroffen sein wird. Der Gesetzgeber sollte deshalb davon absehen, derartige
neue Eingriffsbefugnisse zu schaffen, nur weil sie ihm technisch möglich
erscheinen und ihre Zweckmäßigkeit behauptet wird. Die technische Entwicklung
allein kann nicht der Maßstab für die Rechtfertigung von Eingriffen sein.
Die Konferenz befürchtet massive Sicherheitseinbußen, weil zu erwarten ist,
dass sich Computernutzer vor staatlicher Ausforschung zu schützen versuchen,
indem sie etwa Softwaredownloads unterlassen. Somit werden aber auch die
sicherheitstechnisch wichtigen Software-Updates verhindert und Computer
anfälliger gegen Angriffe Krimineller. Die Einführung von Befugnissen zur
Online-Durchsuchung würde das Ansehen des Rechtsstaats und das Vertrauen in
die Sicherheit von Informationstechnik, insbesondere von E-Government und
E-Commerce, massiv beschädigen. Schließlich würden die hohen Aufwendungen für
IT-Sicherheit in Staat und Wirtschaft konterkariert.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appelliert
deshalb an die Bundesregierung, die Landesregierungen und die Parlamente, auf
die Einführung derartiger Befugnisnormen zu verzichten.
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