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Bundesgerichtshof entscheidet über unverbindliche Katalogangaben

  • 06.02.09 Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hatte ein ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    Bei der Klage geht es um die Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen zu verwenden.

    Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht

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    hatte ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollten.

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht Vertragsinhalt werden.

    Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten.

    Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08


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