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Bundesgerichtshof entscheidet über unverbindliche Katalogangaben
06.02.09 Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände e.V. hatte ein ein Unternehmen, das Mobiltelefone mit
Zubehör und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch
genommen.
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Bei der Klage geht es um die Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und
"Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang
mit Angeboten für Telekommunikationsdienstleistungen zu verwenden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht
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hatte ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Unterlassung zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um
Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine
bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert
und aufmerksam gemacht werden sollten.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und
die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen. Die Hinweise bringen lediglich
die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck,
dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und
Eigenschaften nicht Vertragsinhalt werden.
Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss
abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder
-abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen
Produkte maßgebend sind. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den
Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender
Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für
unbedenklich gehalten.
Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08
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