Bundesgerichtshof: GEMA darf keine Sperrung von Internet-Seiten verlangen
• 27.11.15 Die GEMA ist wegen Urheberrechtsverletzungen bis vor dem Bundesgerichtshof gezogen, obwohl die GEMA schon in den Vorinstanzen bei den Gerichten gescheitert ist. Immerhin war die Forderung der GEMA gravierend und ist auch bislang einzigartig in der Rechtsprechung.
|
GEMA wollte den Telekom-Nutzern Web-Seiten sperren
Die GEMA wollte immerhin über das Gericht, durchsetzen, dass die Telekom als Zugangsprovider für Internet-Seiten, entsprechende Web-Seiten sperren soll, wo es entsprechende Urheberrechtsverletzungen erfolgen. Dabei ging es um die Internet-Seite "3dl.am".Laut der GEMA konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Hier liegt laut der GEMA eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte. Sie macht geltend, dass die Telekom derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden hat.
Immerhin hatte schon das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die GEMA ihre Klageanträge weiter.
Bundesgerichtshof ermöglicht Störerhaftung
So kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass eine Störerhaftung der Telekom, die den Zugang zum Internet vermittelt, nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommt. So muss der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt.Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang - etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden - Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden entschiedenen Fällen.
Fazit
Immerhin hat der Bundesgerichtshof doch überraschend die Störerhaftung für Zugangs-Provider bestätigt. Damit könnte es in Zukunft vielleicht doch zu Abschaltungen von Internet-Seiten durch einen einzelnen Provider kommen. Allerdings ist es technisch nicht möglich, den Nutzern die Internet-Adresse zu verweigern. In diesem Beispiel kann die Telekom zu der Internet-Adresse "3dl.am" die Namensauflösung zwar verweigern, so kann man dann über die Telekom nicht mehr an die IP Adresse kommen. Aber wenn man einen anderen Name-Server, als den von der Telekom nimmt, ist das Routing und damit die Erreichbarkeit schon wieder erreicht. Deshalb hat die technische Forderung gegenüber einen Zugangsprovider, eine Internet-Seite zu sperren, einen geringen Erfolg. Es gibt mehrere Millionen Name-Server auf dieser Welt, auch in Russland, China und sonstigen Ländern, wo die GEMA keinen Zugriff über deutsche Gerichte hätte.
Verwandte Nachrichten: |
|
Auf dieser Seite gibt es Affilate Links, die den Preis nicht beeinflussen. Damit wird der hochwertige Journalismus kostenfrei angeboten |