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Bundesgerichtshof: Verdeckte staatliche Online-Durchsuchung rechtswidrig
05.02.07 Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten
gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des
Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der
Strafprozessordnung unzulässig.
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Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen
Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf
die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit
dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine
verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
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Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht
durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die
Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende
Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren
Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten -
Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105
Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht
nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht.
Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die,
wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die
Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO), ohne Wissen des Betroffenen
durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und
materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch
andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte
Online-Durchsuchung nicht.
Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom
25. November 2006
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