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Bundeskabinett beschließt neue Regeln zum Datenschutz
10.12.08 Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern
vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur
Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Erster Schwerpunkt des Entwurfs ist die Schaffung eines freiwilligen,
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gesetzlich geregelten und unbürokratischen Datenschutzauditverfahrens, das
marktorientierte Anreize zur Verbesserung des Datenschutzes in Unternehmen
setzt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Unternehmen ein Datenschutzauditsiegel
erwerben, wenn sie sich einem regelmäßigen datenschutzrechtlichen
Kontrollverfahren anschließen und Richtlinien zur Verbesserung des
Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen.
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Die Richtlinien sollen von einem mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung
besetzten Ausschuß erarbeitet werden, über die gesetzlichen Vorgaben
hinausgehen und branchenspezifisch ausgestaltet sein.
Als überholt hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausgestaltung
des sogenannten Listenprivilegs erwiesen, das die Verwendung personenbezogener
Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in gewissem Umfang
ohne Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Die praktische Anwendung dieser
Vorschrift hat dazu geführt, dass personenbezogene Daten der Bürgerinnen und
Bürger weitläufig und teilweise unzulässigerweise zum Erwerb oder zur Nutzung
angeboten werden. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verwendung
personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung
in Zukunft grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der
Betroffenen zulässig sein soll.
Flankiert wird diese Maßnahme durch ein Kopplungsverbot für marktbeherrschende
Unternehmen. Dies bedeutet, dass Unternehmen den Abschluss eines Vertrages
nicht von einer Einwilligung der Betroffenen in die Nutzung ihrer
personenbezogenen Daten zu Werbezwecken abhängig machen dürfen, wenn den
Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne
Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
Außerdem werden mit dem Entwurf die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das
Datenschutzrecht erweitert, Möglichkeiten zur Abschöpfung unrechtmäßiger
Gewinne aus illegaler Datenverwendung geschaffen, eine Informationspflicht bei
Datenschutzpannen eingeführt und die Stellung der betrieblichen
Datenschutzbeauftragten gestärkt.
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