Bundesnetzagentur erweitert Abrechnungsverbot bei Gewinnspieleintragsdiensten
• 17.02.11 Das Abzocken über die Telefonrechnung bei Gewinnspielen wird nun weiter durch die Bundesnetzagentur erschwert. Dabei sollen die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden.Im einzelnen geht es gegen die Forderungen der Firma telomax GmbH. Das Verbot
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Vorsorglich wurden dann für 45 weitere Produkt-IDs bzw. Leistungsnummern ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ausgesprochen. Hier liegt anhand der Produkttexte der Rückschluss nah, dass sie für die Abrechnung der genannten Entgelte verwendet werden könnten. Dieses Verbot gilt ab dem 11. Februar 2011.
Die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten für den Verbrauchern, dass unter den genannten Artikel, Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Beträge bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld zurückzufordern.
Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die von der telomax GmbH in Rechnung gestellte Produkt-ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen Telefonanbieter die Produkt-ID erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene Verbot auch die ihm berechnete Leistung betrifft.
Bereits im Dezember 2010 hatte die Bundesnetzagentur gegenüber der telomax GmbH und der Telekom Deutschland GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Artikel /Leistungsnummern 61404 und 83917 ausgesprochen. Hier wurde unter diesen Nummern gegenüber Kunden der Telekom auf deren Telefonrechnungen Beträge von Drittfirmen für Gewinnspieleintragsdienste geltend gemacht. Die Dienste waren zuvor mit unerlaubten Werbeanrufen beworben worden.
Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über derartige Forderungen zu informieren. Es ist nicht auszuschließen, dass Entgelte für diese Eintragsdienste in vergleichbarer Form geltend gemacht werden.
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