Bundesnetzagentur geht gegen Fax Spam vor
• 28.10.14 Der Fax Spam auf die Fax-Geräte von Unternehmen ist immer ein sehr grosses Ärgernis, da viel Arbeit mit dem beseitigen von Papier oder Löschen von den elektronischen Faxen bei den Unternehmen anfällt. Anderseits sollten Telefonanbieter die Verbraucher vor Spam Fax schützen.
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Der Anbieter muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anläßlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält. Einerseits werden hierdurch Kunden sensibilisiert. Andererseits wird der Netzbetreiber darüber hinaus frühzeitig auf Kundenadressen aufmerksam, die oftmals nur zum Zwecke des Rufnummernmissbrauchs frei erfunden sind.
Bei der Bundesnetzagentur nehmen die Beschwerden über Fax-Spam einen großen Anteil des Beschwerdevolumens ein. Daher will die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber bei der Verhinderung von Fax-Spam stärker in die Pflicht zu nehmen teilte uns Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, mit.
Im Jahr 2013 machte verbotene Faxwerbung 28 Prozent aller bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Beschwerden im Bereich des Rufnummernmissbrauchs aus. Dieser Trend setzt sich fort.
Kunden, die bei einem Netzbetreiber eine E-Mail-Adresse haben, erhalten häufig kostenlos eine Faxnummer automatisch zugeteilt, wenn sie diese im Internet anfordern. Diese Nummer kann jederzeit gekündigt und durch eine neue ersetzt werden. Sie geben auf ihren verbotenen Werbefaxen eine derartige Kontaktfaxnummer an. Wenn diese aufgrund einer Anordnung der Bundesnetzagentur abgeschaltet wird, ersetzen sie sie oft durch eine neue, die sie sich im Schutze der Anonymität des Internets zuteilen lassen.
Die Bundesnetzagentur kann in diesem Bereich häufig nur eine Rufnummer nach der anderen abschalten lassen. Ein Vorgehen gegen den Fax-Spammer selbst ist mangels korrekter Angabe der Kundendaten beim Netzbetreiber oftmals unmöglich.
Netzbetreiber müssen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Kunden schriftlich, z.B. per Brief, u.a. darüber aufklären, dass Faxwerbung ohne Einwilligung verboten ist. Da der betreffende Netzbetreiber dieser Informationspflicht nach Überzeugung der Bundesnetzagentur nicht nachkam, wurden seine Kunden weder zur rechtmäßigen Rufnummernnutzung angehalten, noch konnte er frühzeitig erkennen, dass die Adressdaten einiger seiner Kunden unwahr waren. Erst die Bundesnetzagentur stellte bei Ihrem Vorgehen gegen verschiedene Faxspammer fest, dass die mitgeteilten Anschriften falsch waren.
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