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Bundesnetzagentur schaltet Auskunftsdiensterufnummer 11875 ab

  • 30.09.05 Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 28. September 2005 den Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Abschaltungsaufforderung der Auskunftsdiensterufnummer 11875 bis zur Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt. Damit haben das Verwaltungsgericht (VG) Köln und das OVG die Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt, die
    Rufnummer am 27. September 2005 abzuschalten.

    Dem Widerruf der Auskunftsdiensterufnummer 11875 durch die Bundesnetzagentur ist ein umfangreiches Anhörungsverfahren vorausgegangen, das den Vorwurf einer unzulässigen Erbringung von allgemeinen Mehrwertdiensten bestätigt hat. Derartige Mehrwertdienste dürfen nach geltendem Recht nur in der

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    Rufnummerngasse (0)190 oder (0)900 betrieben werden.

    Hintergrund für das Anhörungsverfahren und den Widerruf der Rufnummmer waren zahlreiche Einträge in deutschen öffentlichen Telefonbüchern unter Stichwörtern, wie "Straßenverkehrsamtsauskunft", "Bahnauskunft", "Einwohnermeldeamtsauskunft" . Bei Anwahl der genannten Ortsnetzrufnummern verwies eine Bandansage auf die 11875. Dort wurde zum Tarif des Auskunftsdienstes exklusiv zu einem Informationsdienst vermittelt, der nur allgemeine Informationen zum jeweiligen Stichwort lieferte.

    Darin liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen für Auskunftsdiensterufnummern. An Informationen dürfen Auskunftsdienste nur bestimmte anschluss- bzw. teilnehmerbezogene Daten nennen. Da jedoch die weiteren Informationen praktisch ausschließlich über die 11875 erreichbar waren, hat die Bundesnetzagentur den allgemeinen Informationsdienst als Dienstleistung des Auskunftsanbieters eingestuft. Diese Dienstleistung ist jedoch nach den geltenden Nutzungsbedingungen der Rufnummern für Auskunftsdienste unzulässig.

    Sowohl Verbraucher als auch die betroffenen öffentlichen Einrichtungen beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur. Nachdem der Betreiber des Auskunftsdienstes im Zuge der Ermittlungen mehrfach die Gelegenheit zum Abstellen des rechtswidrigen Vorgehens verstreichen ließ, wurde die Rufnummer im Juli 2005 widerrufen. Obwohl mit dem Widerruf keine Rechtsgrundlage mehr für den Betrieb der 11875 bestand, schaltete der Betreiber den Dienst erst unmittelbar vor Durchsetzung der vom VG bestätigten Abschaltungsverpflichtung ab.

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