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Bundesnetzagentur schaltet Auskunftsdiensterufnummer 11875 ab
30.09.05 Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 28. September
2005 den Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der
Abschaltungsaufforderung der Auskunftsdiensterufnummer 11875 bis zur
Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt. Damit haben das Verwaltungsgericht
(VG) Köln und das OVG die Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt, die
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Rufnummer am 27. September 2005 abzuschalten.
Dem Widerruf der Auskunftsdiensterufnummer 11875 durch die Bundesnetzagentur
ist ein umfangreiches Anhörungsverfahren vorausgegangen, das den Vorwurf einer
unzulässigen Erbringung von allgemeinen Mehrwertdiensten bestätigt
hat. Derartige Mehrwertdienste dürfen nach geltendem Recht nur in der
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Rufnummerngasse (0)190 oder (0)900 betrieben werden.
Hintergrund für das Anhörungsverfahren und den Widerruf der Rufnummmer waren
zahlreiche Einträge in deutschen öffentlichen Telefonbüchern unter
Stichwörtern, wie "Straßenverkehrsamtsauskunft", "Bahnauskunft",
"Einwohnermeldeamtsauskunft" . Bei Anwahl der genannten Ortsnetzrufnummern
verwies eine Bandansage auf die 11875. Dort wurde zum Tarif des
Auskunftsdienstes exklusiv zu einem Informationsdienst vermittelt, der nur
allgemeine Informationen zum jeweiligen Stichwort lieferte.
Darin liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen für
Auskunftsdiensterufnummern. An Informationen dürfen Auskunftsdienste nur
bestimmte anschluss- bzw. teilnehmerbezogene Daten nennen. Da jedoch die
weiteren Informationen praktisch ausschließlich über die 11875 erreichbar
waren, hat die Bundesnetzagentur den allgemeinen Informationsdienst als
Dienstleistung des Auskunftsanbieters eingestuft. Diese Dienstleistung ist
jedoch nach den geltenden Nutzungsbedingungen der Rufnummern für
Auskunftsdienste unzulässig.
Sowohl Verbraucher als auch die betroffenen öffentlichen Einrichtungen
beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur. Nachdem der Betreiber des
Auskunftsdienstes im Zuge der Ermittlungen mehrfach die Gelegenheit zum
Abstellen des rechtswidrigen Vorgehens verstreichen ließ, wurde die Rufnummer
im Juli 2005 widerrufen. Obwohl mit dem Widerruf keine Rechtsgrundlage mehr
für den Betrieb der 11875 bestand, schaltete der Betreiber den Dienst erst
unmittelbar vor Durchsetzung der vom VG bestätigten Abschaltungsverpflichtung
ab.
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