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Bundesnetzagentur verbietet Abrechnung von R-Gesprächen von 069 747 362
13.06.12 Bei den R-Gesprächen zahlt der Angerufene, wenn er der
Gesprächsannahme zustimmt. Diese Einnahmequelle haben sich dann einige
Abzocker als Geschäftsmodell auserkoren. Nun hat die Bundesnetzagentur aber
dem ein Riegel vorgeschoben. Daher sind nun für bestimmte Forderungen im
Zusammenhang mit angeblichen R-Gesprächen ein Verbot der Rechnungslegung und
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Inkassierung verhängt worden, wo als Absendernummer (0)69 747 362 zu erkennen
ist. Das Verbot wurde unter anderem gegenüber sämtlichen Netzbetreibern
ausgesprochen und gilt rückwirkend für den Zeitraum ab dem 18. Februar 2012.
Seit dem Februar 2012 hatten Verbraucher Anrufe unter Anzeige der
Absendernummer (0)69 747 362 erhalten. Eine Ansage informierte die
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Angerufenen, dass ein Auslands-R-Gespräch für sie vorliegen würde. Die
Betroffenen wurden dann aufgefordert, die Taste "1" zu wählen, wenn sie das
angeblich vorliegende R-Gespräch annehmen wollten. Um das Gespräch abzulehnen
und künftig keine Auslands-R-Gespräche mehr zu erhalten, sollte die Taste "2"gewählt werden.
Tatsächlich lag nach der Annahme des R-Gesprächs regelmäßig kein
Gesprächswunsch aus dem Ausland vor. Einige Verbraucher schilderten, nach
Drücken der Taste "1" Werbung oder Informationen über Gewinnspiele erhalten zu
haben. Bei der angezeigten Absenderrufnummer (0)69 747 362 handelt es sich um eine "verkürzte", nicht existierende Rufnummer.
Die angeblichen R-Gespräche werden mittels der Produkt-ID 81205 in Rechnung
gestellt. Teilweise werden die Verbindungen auch als "R-Gespräch" oder "Service 0900 Premium Dienst 58" ausgewiesen.
Durch das Rechnungslegungsverbot dürfen die Verbrauchern nun nicht mehr mit
entsprechenden Forderungen belässtigt werden. Falls Verbraucher bereits
derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die
Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Wenn der Verbraucher die
bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide
Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollten Betroffene ggf. mit
Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das
Geld zurückzufordern. Enthält die Telefonrechnung keinen Hinweis auf die
Produkt-ID, sollte der Verbraucher zunächst bei seinem jeweiligen
Telefonanbieter die Produkt-ID erfragen, um zu prüfen, ob das ausgesprochene
Verbot auch die ihm in Rechnung gestellte Leistung betrifft, teilt die
Bundesnetzagentur mit.
Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher über derartige Anrufe zu
informieren und die entsprechenden Abrechnungen und Einzelverbindungsnachweise
zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Vermittlung
angeblicher R-Gespräche unter anderen Rufnummern fortgesetzt wird.
Die Verbraucher können sich unter den folgenden Kontaktdaten an die
Bundesnetzagentur wenden:
Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede
Telefon: +49 291 9955-206
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