29.01.10 Innerdeutsche Gesetze schützen den deutschen Verbraucher seit dem
4.August 2009 vor unerwünschte Telefonwerbung ohne Einverständnis aus dem
Inland. Die Bundesnetzagentur hat nun in sechs Verfahren Bussgelder wegen
unerlaubter Telefonwerbung verhängt.
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Damit wurden im Dezember 2009 und Januar 2010 in insgesamt neun Verfahren
Bussgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro auferlegt.
Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten
Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit
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unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten
Bussgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen
die ausführenden Callcenter verhängt.
Die mit Bussgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen
unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der
Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe
beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und
Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.
Bei Verstössen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die
Bundesnetzagentur nach dem UWG Bussgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den
gegenwärtigen Bussgeldbescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten
vorausgegangen. Von Juli bis Dezember 2009 gingen hier über 28.000 Beschwerden
allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Daher laufen auch noch zahlreiche
Ermittlungen.
Bussgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei
Werbeanrufen. In diesem Zusammenhang wurden Fälle mit Bussgeldern geahndet, in
denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das
werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen
lassen. Die Falschanzeige verschleiert ebenso wie die Nichtanzeige der
Rufnummer die Identität des Anrufenden. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter
Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bussgelder bis zu 10.000 Euro
verhängen.
In Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann das Bussgeld
von 50.000 Euro bei unerlaubter Telefonwerbung auch nach der neuen
Gesetzeslage nicht verhängt werden. In solchen Fällen schützt die
Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmassnahmen
nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen
sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten.
Sollten Kunden durch Telefonwerbung belästigt werden,
benötigt die Bundesnetzagentur genaue Angaben.
Dazu sollten gehören: genaue Informationen über das Datum, die
Uhrzeit des Anrufs sowie die ggf. angezeigte Rufnummer. Für die
Ermittlungsarbeit sind zudem, sofern bekannt, konkrete Namen der Anrufer,
beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende
oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch
als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur ausserdem die
vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.
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