Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket gegen Telefonwerbung und Abmahnungen
• 13.03.13 Die Bundesregierung hat heute ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Damit werden Verbraucher und Gewerbetreibende in ihren Rechten gestärkt. Das Maßnahmenpaket enthält Regeln zum Vorgehen gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb.
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Eine im Jahr 2008 eingeführte Begrenzung der Gebühren erfüllt nach den bisherigen Erfahrungen ihren Zweck nicht. Hier gab es bislang Rechtsunsicherheit durch die Rechtssprechung. Es vermehrten sich die Beschwerden über Massenabmahnungen ohne individuelle Überprüfung mit Forderungen von durchschnittlich 700 Euro. Nach den statistischen Erhebungen des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. im Jahr 2011 sind über 218 000 Abmahnungen mit einem Gesamtforderungsvolumen von über 165 Millionen Euro versandt worden bei einer durchschnittlichen Zahlerquote von knapp 40 Prozent.
Außerdem wird durch Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlich Abmahnenden gestärkt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von diesem Wert abgewichen werden. Dazu bedarf es einer Darlegung, weshalb der Regelstreitwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt in aller Regel der Kläger.
Auch gibt es nun bei den telefonischen Gewinnspielversprechen einen Eingriff. Unternehmen können künftig nicht mehr massenhaft per Anruf Gewinnspiele durchführen, das muss jetzt in Textform passieren. Bei diesen Verträgen gehen Verbraucher oft langfristige Verpflichtungen ein, ohne dass sie sich dessen bewusst sind. Hier wurden die Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 auf 300.000 Euro versechsfacht.
Telefonwerbung kann künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt. Für automatische Anrufmaschinen bestand bislang eine Gesetzeslücke. Hier gab es besonders bei den Gewinnspielen vermehrter Automateneinsatz. Mit dem Gesetzentwurf ist eine Gewinnspielabrede künftig nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen wird.
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