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Bundesregierung will 50.000 Euro Strafe bei unerlaubter Telefonwerbung
11.03.08 Leider hat sich die unerwünschte Telefonwerbung zu einem
flächendeckenden Problem entwickelt. Als betroffener Telefonkunde kann man
sich kaum wehren, da die Rufnummer des Anrufers meistens unterdrückt wird.
Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent
der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der
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Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem
Unternehmen angerufen.
Nun plant die Bunderegierung aber ein Maßnahmen Paket gegen den unerwünschten
Telefonterror. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung
ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine
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unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter
anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den
Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das
UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich
aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses
Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis
auf Schwierigkeiten.
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7
Abs. 2 UWG werden künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden
können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig
ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten
zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen
berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder
nachträglich erteilt hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr
unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte
Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer
angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit
Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im
Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das
Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
Bisher galt bei den Verträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen kein 2
wöchiges Widerrufrechts, dieses soll nun geändert werden.
Schließlich werden Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft besser vor
"untergeschobenen Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen
geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung
der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig
in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt
hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen
Telefondienstanbieter umgestellt. Bislang muss ein Telefonanschluss schon
dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet,
der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt.
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