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Bundesverfassungsgericht erlaubt Gebühren für Internet-PCs

• 02.10.12 Die GEZ wusste es schon lange, der Kläger hat es nun schwarz auf weiß. Leider hat ein Nutzer beim Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Klage gegen die Gebührenpflicht bei den Internet-PCs verloren. Dabei gab es eine Verfassungsbeschwerde, welche sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs richtet.

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Der Anwalt hatte dabei in seiner Rechtsanwaltskanzlei einen PC mit einem Internet-Anschluss. Der Anwalt empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest und wies Widersprüche des Beschwerdeführers gegen die zugrundeliegenden Bescheide zurück.

Dabei sah es zu Anfang ganz gut für den Anwalt aus. Denn immerhin hat das Verwaltungsgericht ihm Recht gegeben, weil er seinen internetfähigen PC nicht "zum Empfang" von Rundfunksendungen bereithalte. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab, weil der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät sei, das zum Empfang bereitgehalten werde, und die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gebe.

Auch beim Bundesverwaltungsricht gab es kein Klageerfolg für den Anwalt und letztendlich kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Entschluss, das die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC nicht unverhältnismäßig ist. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt.


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