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Bundesverfassungsgericht erteilt Telefonlauschern die Rote Karte
27.07.05 Die Regelungen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG), die die
Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Verhütung und der
Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ermächtigen, sind wegen Verstoßes
gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) nichtig.
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Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom
27. Juli 2005. Der Niedersächsische Gesetzgeber habe teilweise seine
Gesetzgebungskompetenz überschritten. Da der Bundesgesetzgeber die Verfolgung
von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der
Strafprozessordnung abschließend geregelt habe, seien die Länder insoweit von
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der Gesetzgebung ausgeschlossen. Zudem sei die gesetzliche Ermächtigung
insgesamt nicht hinreichend bestimmt und genüge nicht den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner fehlten im Gesetz Vorkehrungen zum
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Richters, der sich durch die
angegriffenen Regelungen in seinem Fernmeldegeheimnis verletzt sah,
erfolgreich.
Urteil vom 27. Juli 2005 -1 BvR 668/04
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