Bundesverfassungsgericht verbietet automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen
• 11.03.08 Nachdem nun schon seit dem letzten Jahr Autofahrer in Hessen pauschal mit entsprechenden technischen Einrichtungen auf der Strasse erfasst werden, stellt man sich mitunter als betroffener Autofahrer die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher Überwachungsmaßnahmen. Da zunehmend die verantwortlichen Minister immer mehr schamlos die Datenschutzrechte der Bürger
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Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Fahrzeughalter gegen polizeirechtliche Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ermächtigen waren nun erfolgreich.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2008 die angegriffenen Vorschriften für nichtig erklärt, da sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.
Die beanstandeten Regelungen genügen nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen sollen. Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht. Sie ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren.
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