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Bundesverfassungsgericht verbietet automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen
11.03.08 Nachdem nun schon seit dem letzten Jahr Autofahrer in Hessen
pauschal mit entsprechenden technischen Einrichtungen auf der Strasse erfasst
werden, stellt man sich mitunter als betroffener Autofahrer die Frage nach der
Rechtmäßigkeit solcher Überwachungsmaßnahmen. Da zunehmend die
verantwortlichen Minister immer mehr schamlos die Datenschutzrechte der Bürger
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strapazieren, sind nun betroffene Kraftfahrzeughalter vor dem
Bundesverfassungsgericht gezogen.
Die Verfassungsbeschwerden mehrerer Fahrzeughalter gegen polizeirechtliche
Vorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die zur automatisierten
Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ermächtigen waren nun erfolgreich.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 11. März 2008
die angegriffenen Vorschriften für nichtig erklärt, da sie das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.
Die beanstandeten Regelungen genügen nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit
und Normenklarheit, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck
benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen sollen. Darüber
hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in ihrer unbestimmten Weite auch
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht. Sie
ermöglichen schwer wiegende Eingriffe in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive
Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen
hinreichend zu normieren.
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