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Datenschutz beim neuen Telekommunikations-Gesetz nicht gewährt
2.12.03 Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
stellen in dem Entwurf der Bundesregierung für ein neues
Telekommunikationsgesetz gravierende Verschlechterungen des
Datenschutzes fest. Darüber hinaus bestehen erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Rechtsausschuss des
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Bundesrates geforderte Verpflichtung der Diensteanbieter zur
sechsmonatigen Speicherung der Verkehrsdaten.
In ihrer Entschließung vom 21. November 2003 fordern sie den Gesetzgeber
daher auf, den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses
sicherzustellen.
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Insbesondere berechtigt der Gesetzentwurf die Diensteanbieter,
grundsätzlich alle entstehenden Verkehrsdaten (also auch alle
Zielrufnummern) unverkürzt bis zu sechs Monaten nach Versendung der
Rechnung zu speichern. Damit wird ohne Not und ohne überzeugende
Begründung eine Regelung aufgegeben, die bisher die Speicherung von
verkürzten Zielrufnummern vorsieht, wenn die Kundinnen und Kunden sich
nicht für die vollständige Speicherung oder vollständige Löschung
entscheiden. Die bisherige Regelung berücksichtigt in ausgewogener Weise
sowohl die Datenschutz- als auch die Verbraucherschutzinteressen der
beteiligten Personen und hat sich in der Praxis bewährt. Vollends
inakzeptabel ist die inzwischen vom Rechtsausschuss des Bundesrates
vorgeschlagene Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate.
Gegen eine solche Regelung bestehen erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken.
Die Beibehaltung des bisherigen angemessenen Datenschutzstandards sollte
nicht von der Initiative der Betroffenen abhängig gemacht werden,
sondern allen zugute kommen, die nicht ausdrücklich einer weitergehenden
Speicherung zustimmen. Zudem sind die Rechte der angerufenen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu berücksichtigen, in die durch eine
Speicherung der unverkürzten Verkehrsdaten zusätzlich eingegriffen wird.
Die Datenschutzbeauftragten haben zudem stets die Zwangsidentifizierung
beim Erwerb von vertragslosen (prepaid) Handys als gesetzwidrig
kritisiert und sehen sich jetzt in dieser Auffassung durch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2003 (Az.: 6 C 23.02)
bestätigt.
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