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Datenschutz: Umfassende Speicherung von IP-Nummern durch Internet-Provider unzulässig
16.01.03 Pressemeldungen zufolge vertritt das Regierungspräsidium Darmstadt die
Auffassung, dass T-Online als Zugangsanbieter mitspeichern darf, welchen
Kunden in einem bestimmten Zeitraum welche IP-Nummer zugewiesen wird.
Diese Aufsichtsbehörde hat auf den Einzelfallcharakter ihrer
Entscheidung sowie darauf hingewiesen, dass die Rechtsauslegung der
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Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer unberührt bleibt.
Zur Vermeidung von Irritationen bei den in Schleswig-Holstein ansässigen
Anbietern von Internet-Zugängen (Access-Providern) gibt das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz als für Schleswig-Holstein zuständige
Aufsichtsbehörde seine Rechtsauffassung wie folgt bekannt:
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Das Unabhängige Landeszentrum geht davon aus, dass die Ermöglichung
eines Internetzugangs als Teledienst zu qualifizieren ist. Die
Rechtmäßigkeit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
richtet sich dem entsprechend vorrangig nach den Vorschriften des
Teledienstegesetzes (TDG) und insbesondere des
Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Nur soweit diese Vorschriften
die Verwendung personenbezogener Daten nicht abschließend regeln, ist
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzend anzuwenden.
Die Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten durch Diensteanbieter ist
insbesondere in den §§ 4, 6 TDDSG geregelt. Danach ist prinzipiell eine
anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Internetdiensten zu
gewährleisten. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers ausnahmsweise und nur in dem Umfang speichern, soweit dies
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen
und abzurechnen. Ein personenbezogenes Nutzungsdatum ist auch der
Nachweis, dass ein bestimmter Nutzer das Internet zu einer bestimmten
Zeit genutzt hat, z.B. die Zuweisung einer dynamischen IP-Nummer durch
den Zugangsanbieter.
Die Verwendung der IP-Nummer zu Abrechnungszwecken ist nur sehr
eingeschränkt zulässig. Soweit der bereit gestellte Internetzugang vom
Kunden nutzungsunabhängig vergütet wird, wie dies typischerweise bei so
genannten Flatrates der Fall ist, ist eine Speicherung der IP-Nummer
nicht zum konkreten Nachweis der Entgeltpflicht erforderlich und damit
auch grundsätzlich nicht erlaubt. Dagegen kann auch nicht eingewendet
werden, dass der Anbieter die IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige.
Abgesehen von dem geringen Beweiswert der IP-Nummer lässt sich dieser
Nachweis auch durch den Beleg führen, dass der Anbieter ein
funktionsfähiges Internetzugangs- system zur Verfügung gestellt hat.
§ 4 Abs. 4 TDDSG und § 9 BDSG stellen Vorschriften zum Schutz des
Persönlichkeitsrechts der Internetnutzer dar. Ihre Intentionen würden
geradezu in das Gegenteil verkehrt, wenn sie als Rechtsgrundlage für eine
umfassende Protokollierung der Internetnutzung und damit zur
Ermöglichung von Persönlichkeitsprofilen herangezogen würden.
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