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Datenschutzbeauftragter Schaar begrüßt Bundesverfassungsgerichts Urteil zur Online-Durchsuchung

  • 28.02.08 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, zeigt sich hocherfreut über das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung und sieht darin eine der wichtigsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Volkszählungsurteil von 1983.

    In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte gewichtig gestärkt. Die Entscheidung hat gravierende Folgen für den Bundesgesetzgeber. Sie ist bei der anstehenden Novellierung des BKA-Gesetzes strikt zu beachten. Darüber hinaus gehören die Vorschriften auf den Prüfstand, welche die vertrauliche Verwendung Anzeige
    informationstechnischer Systeme einschränken, etwa die Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Bestimmungen zur Vorratsspeicherung von Internet- und Telekommunikationsdaten und die Bestimmungen zur Beschlagnahme von IT-Systemen. In den letzten Jahren sind die Befugnisse der Sicherheitsbehörden stetig ausgebaut worden. Das Ergebnis ist eine immer umfassendere Überwachung.

    Das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt Daten in Computern, Netzen und anderen IT-Systemen umfassend. Es erstreckt den besonderen Grundrechtsschutz über Artikel 10 GG (Grundgesetz) hinaus auch auf Verarbeitungsformen, bei denen es sich nicht um Telekommunikation im engeren Sinne handelt, insbesondere auf die Inhalte von Computer-Festplatten und die Nutzung von Internetdiensten. Das neue Grundrecht flankiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und trägt so den neuen Risiken Rechnung, die mit der zunehmenden Vernetzung von IT-Systemen einhergehen.

    Auch wenn nach dieser Entscheidung die Online-Durchsuchung unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen zulässig sein wird, entbindet diese Feststellung des Gerichts den Gesetzgeber nicht von seiner Verpflichtung, schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre auf ein Mindestmaß zu begrenzen.


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