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Datenschutzbeauftragter Schaar begrüßt Bundesverfassungsgerichts Urteil zur Online-Durchsuchung
28.02.08 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, Peter Schaar, zeigt sich hocherfreut über das
Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung und sieht darin eine
der wichtigsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit dem
Volkszählungsurteil von 1983.
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In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das
Bundesverfassungsgericht die Grundrechte gewichtig gestärkt. Die Entscheidung
hat gravierende Folgen für den Bundesgesetzgeber. Sie ist bei der anstehenden
Novellierung des BKA-Gesetzes strikt zu beachten. Darüber hinaus gehören die
Vorschriften auf den Prüfstand, welche die vertrauliche Verwendung
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informationstechnischer Systeme einschränken, etwa die Anfang dieses Jahres in
Kraft getretenen Bestimmungen zur Vorratsspeicherung von Internet- und
Telekommunikationsdaten und die Bestimmungen zur Beschlagnahme von
IT-Systemen. In den letzten Jahren sind die Befugnisse der Sicherheitsbehörden
stetig ausgebaut worden. Das Ergebnis ist eine immer umfassendere
Überwachung.
Das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Grundrecht auf Gewährleistung der
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt Daten
in Computern, Netzen und anderen IT-Systemen umfassend. Es erstreckt den
besonderen Grundrechtsschutz über Artikel 10 GG (Grundgesetz) hinaus auch auf
Verarbeitungsformen, bei denen es sich nicht um Telekommunikation im engeren
Sinne handelt, insbesondere auf die Inhalte von Computer-Festplatten und die
Nutzung von Internetdiensten. Das neue Grundrecht flankiert das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und trägt so den neuen Risiken Rechnung, die
mit der zunehmenden Vernetzung von IT-Systemen einhergehen.
Auch wenn nach dieser Entscheidung die Online-Durchsuchung unter bestimmten,
sehr engen Voraussetzungen zulässig sein wird, entbindet diese Feststellung
des Gerichts den Gesetzgeber nicht von seiner Verpflichtung, schwerwiegende
Eingriffe in die Privatsphäre auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
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