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EU Gericht: Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

• 08.04.14 Die EU Richtlinie sieht eine Vorratsdatenspeicherung von 2 Jahren vor. Gegen diese lange Speicherpraxis hatten die Irlander und Österreicher beim EU Gericht wegen der Rechtsmäßigkeit geklagt. Im Grundsatz ging es um die Frage, ob durch die Vorratsdatenspeicherung die Grundrechte der Bürger in der Gemeinschaft nicht verletzt werden.

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Nun hat das EU-Gericht gegen die Vorratsdatenspeicherung gestimmt. Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig. Die Richtlinie beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt, so das EU-Gericht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlaß der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten wusste.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

Zuvor hatte der EU-Generalanwalt Villalon in seinem Gutachten festgestellt, dass die EU-Direktive zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006 die Grundrechte auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens verletzt. Daher ist der Eingriff in die bürgerlichen Grundrechte nur durch eine eindeutige gesetzliche Regelung eines Landes möglich. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aber schränke das Recht der EU-Bürger auf Privatsphäre grundlegend ein und ist daher nicht mehr verhältnismäßig.

Die geplante neue große Koalition von CDU, CSU und SPD in Deutschland hatte geplant die Vorratsdatenspeicherung die Deutschland wieder aufleben zu lassen, obwohl das Bundesverfassungsgericht diese als rechtswidrig betrachtet. Damit liegen das deutsche Bundesverfassungsgericht, das EU-Gericht und der EU Generalanwalt auf einer Linie. In Deutschland ist nun nach der neuerlichen Rechtsprechung kein Platz mehr für eine anlasslose Überwachung durch den Staat.


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