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Gericht bestätigt Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
16.07.08 Die Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände haben gegen das
Kundenbindungs- und Rabattsystem "Payback" geklagt. Dabei ging es um die
Einwilligung zur Werbung und Markforschung.
Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der unter anderem für das Kaufrecht
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zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Beklagten
verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von
Daten für die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS betrifft, für
unwirksam erklärt, soweit sie E-Mail und SMS betrifft.
Die verwendete Einwilligungsklausel ist unwirksam, soweit sie sich auf die
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Einwilligung in die vom Beklagten erstrebte Datennutzung für Werbung durch
E-Mail oder SMS bezieht. Insoweit greift zusätzlich das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt unter
anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) eine
unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten
vorliegt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass
Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und
ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von
Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will
("Opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind.
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Einwilligung durch eine
gesonderte Erklärung erteilt wird ("Opt-in"-Erklärung). Das Erfordernis einer
gesonderten Erklärung ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für
elektronische Kommunikation (2002/58/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit der
Regelung des § 7 UWG umsetzen wollte.
Urteil vom 16. Juli 2008 VIII ZR 348/06
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