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Gericht setzt Tarifsenkungen bei den Mobilfunkprovidern durch
03.04.08 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Klagen der
Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 abgewiesen, die sich
gegen die Regulierung der sog. Terminierungsentgelte richteten. Durch die
neuerliche Regulierung sollten die bisherigen Mobilfunktarife der Provider
gesenkt werden.
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Bei den umstrittenen Terminierungsentgelten handelt es sich um die Beträge,
die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung
in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben
und an ihre eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben.
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Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung
in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei, da jeder der vier
deutschen Mobilfunknetzbetreiber insoweit über beträchtliche Marktmacht
verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab
sie den Mobilfunkbetreibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen
zu lassen. Genehmigungsfähig sind danach nur streng kostenorientierte
Entgelte.
Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster
Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Das
Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit
der von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in
Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte
Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten
alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger
erstrebten die Aufhebung der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die
Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene Entgeltgenehmigungspflicht
verteidigte.
Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt
hatte, gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. Die an die klagenden
Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem Umfang als
rechtmäßig bestätigt.
Die Behörde ist fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen
Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze
beherrschen. Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung lagen in der
Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über
den Preisen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären.
BVerwG 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16 und 6 C 17.07 - Urteile vom 2. April 2008
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