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Gericht setzt der GEZ wegen Neuartige Rundfunkempfänger enge Schranken
24.11.08 Der GEZ Begriff Neuartige Rundfunkempfänger, mit dem die GEZ
gerne alle Computer mit Internet-Anschluss als Rundfunkgeräte bezeichnet,
bekommt nun einen ordentlichen Dämpfer von einem Richter. Es gab diesen
Begriff vorher nicht als Bezeichnung für Computer mit Internet-Anschluss.
Auch wurde dieser Begriff nicht jemals exakt definiert oder ist zuvor in der Informatik-Welt bzw. IT-Welt aufgetaucht.
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Diese Feststellung wurde von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
getroffen, die einer Klage eines Gebührenzahlers stattgegeben hatte, der sich gegen die Heranziehung zu
Rundfunkgebühren für seinen gewerblich genutzten Internet-PC gewandt hat.
Der Kläger hat in demselben Haus, in dem sich auch seine Privatwohnung
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befindet, ein Büro mit einem PC, von dem aus er seinem Nebenerwerb
nachgeht. Für seinen Privathaushalt zahlt der Kläger Rundfunk- und
Fernsehgebühren. Um eine Klärung herbeizuführen, ob er denn Rundfunkgebühren
für seinen gewerblich genutzten PC zahlen müsse, bat er um Erteilung eines
rechtsmittelfähigen Bescheids durch die GEZ und brachte so das Verfahren ins
Rollen. Der Computer mit Internet-Zugang sei für den Betrieb seines Gewerbes
unverzichtbar. Eine Nutzung des PC als Radio oder Fernseher finde nicht statt
und sei darüber hinaus nur unerwünschte Ablenkung während der Arbeit. Aus
diesem Grund befinde sich auch kein Radio in seinem Fahrzeug.
Das Gericht gab Klage in vollem Umfang statt, da es für die Gebührenerhebung
keine tragfähige Rechtsgrundlage gebe. Wegen ihres belastenden Charakters
müssten Beitrags- und Gebührenbescheide im Gesetz klar definiert und von
ihrem Ausmaß her begrenzt sein. Der zahlende Bürger müsse aus dem Wortlaut
erkennen, für was und in welcher Höhe er mit Abgaben belastet werde.
Die Rundfunkgebührenpflicht werde durch Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerätes begründet. Was darunter zu verstehen sei, definiere
der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Danach sei ein Rundfunkempfangsgerät eine
technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von
Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Habe der Nutzer ein derartiges Gerät in
seinem Besitz, dann komme es auf die tatsächliche Inanspruchnahme und die
Nutzungsgewohnheiten im Einzelnen nicht mehr an.
"Neuartige Rundfunkempfangsgeräte" wie ein Internet-PC, würden in den
Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, allerdings nicht erwähnt. Nur
aus einem Umkehrschluss könne man auf das Vorliegen einer Gebührenpflicht
schließen. Das reiche, so das Gericht, nicht aus, denn damit sei der
Gebührentatbestand nur unzureichend konkretisiert. Ein vernünftiger
Durchschnittsbürger werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät
bzw. Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zu Zwecken des
Rundfunkempfangs angeschafft worden sei.
Diese treffe auf einen Internet-PC nicht zu, denn dieser werde nicht
typischerweise zum Empfang von Sendungen des Hörfunks bereitgehalten. Vielmehr
stehe die Nutzung für telekommunikative Anwendungen im Vordergrund. Ein
Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken sei eher fernliegend.
Abschließend sah das Gericht auch noch aus einem anderen Grund keine Pflicht
des Klägers zur Zahlung. Er habe nämlich bereits seine privaten Geräte auf
demselben Grundstück angemeldet und profitiere daher von der sogenannten
Zweitgerätefreiheit.
Gegen das Urteil (Az.: 5 E 243/08.WI) kann ein Antrag auf Zulassung der
Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in
Kassel zu entscheiden hat.
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