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Gericht: Bundesnetzagentur darf Ortsnetzrufnummern bei Missbrauch abschalten
01.02.10 Die Bundesnetzagentur war aufgrund von Beschwerden darauf aufmerksam
gemacht worden, dass zahlreiche Verbraucher Rechnungen für angebliche
Telefonerotikdienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten. Die
Verbraucher sollten für die angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen
bis zu 72 Euro zahlen. Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch
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den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten
und mithin einem Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nun im
Eilverfahren in letzter Instanz eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur
Abschaltung der für diesen Zweck genutzten Ortsnetzrufnummern für rechtmässig erkannt.
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Auch in den konkreten Fällen wurden neben der einfachen
Telekommunikationsdienstleistung weitere Dienstleistungen in Form von
Telefonerotik erbracht. Der einzige Unterschied zu herkömmlichen
Premium-Diensten lag in der gesonderten Abrechnung der
(Erotik-)Dienstleistung. Während die Abrechnung der
Telekommunikationsdienstleistung durch den Netzbetreiber über die
Telefonrechnung vorgenommen wurde, erfolgte die Abrechnung der weiteren
Dienstleistung durch eine gesonderte Rechnung.
Das OVG NRW sah die Voraussetzungen des Umgehungsverbots in § 66l TKG als
erfüllt an, weil mit der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung die
verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen wurden. Da die
gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf die
Preistransparenz und die Preishöchstgrenze nicht eingehalten wurden, sei die
Anordnung der Abschaltung der Rufnummern durch die Bundesnetzagentur zu Recht
erfolgt.
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