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Gericht: Handyverbot gilt nicht für Festnetztelefone am Steuer
05.11.09 Mittlerweile bekommt der deutsche Autofahrer schon einen Punkt in
Flensburg, wenn er beim Telefonieren hinter dem Steuer eines Autos erwischt
wird. Allerdings kommt es nun auf die Feinheiten des beim Telefonieren
benutzen Gerätes an. Beim einem Handy hagelt es Bussgeld und Punkte, bei dem
Einsatz eines schnurlosen Telefon gibt es einen Freibrief, so jedenfalls die
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aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner
Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus,
schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung
vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner
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Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein
Mobiltelefon. Dieser Auslegung hat sich der 1. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen.
Schnurlostelefone bzw. deren Mobilteile könnten nach dem allgemeinen
Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots
angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs
praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der
Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als Handy bezeichneten Geräte für
den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens
beschränken wollen.
Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu
erweitern. Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon
könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der
allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in
der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so
ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.
Die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- Euro
verhängt hatte, wurde aufgehoben, der Betroffene wurde freigesprochen.
Beschluss vom 22.10.2009: Az. 82 Ss-OWi 93/09
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