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Gericht: Klage gegen Frequenzversteigerung erneut abgewiesen
18.03.10 Nachdem zuletzt der Eilantrag der Kabel Baden-Württemberg GmbH &
Co. KG gegen die Versteigerung der Mobilfunk-Frequenzen aus der "Digitalen
Dividende" abgelehnt wurde, sind diesmal erneut gleich mehrere Klagen
gescheitert. Die Bundesnetzagentur hat den 12. April 2010 für die
Versteigerung der Mobilfunk-Frequenzen festgesetzt.
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Bei der "Digitalen Dividende" handelt es sich um die Frequenzen in den
Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz, welche nun für den drahtlosen
Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten angeboten werden. Da im
unteren Frequenz-Bereich um die 800 MHz es auch zu Störungen im Kabelnetz
kommen kann, hat ein Kabelnetzbetreiber einen Eilantrag gegen die geplante
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Frequenzversteigerung eingereicht.
Geklagt hatten zunächst die beiden E-Netzbetreiber E-Plus und O2. Neben
grundsätzlichen Einwänden gegen die Durchführung eines Vergabeverfahrens und
gegen die Entscheidung, dieses in der Form einer Versteigerung durchzuführen,
hielten diese Unternehmen vor allem die von der Bundesnetzagentur verfügten
Beschränkungen von Bietrechten für rechtswidrig. Obwohl sie danach bei den
Frequenzen im 800 MHz-Bereich über mehr Bietrechte als die D-Netzbetreiber
verfügen, ging ihnen dies nicht weit genug. Sie befürchten für den Fall, dass
die D-Netzbetreiber ihre Bietrechte vollständig ausnutzen, dass zumindest
einer von ihnen bei den begehrten Frequenzen unterhalb von 1 GHz leer ausgehen
könnte und vertraten die Auffassung, dass die jetzt verfügbaren Frequenzen
bevorzugt zum Ausgleich der bestehenden Ungleichgewichte ihrer
Frequenzausstattungen gegenüber den D-Netzbetreibern genutzt werden
müssten.
Geklagt hatte in vier weiteren Verfahren das Stuttgarter Unternehmen Air-data
AG. Die Airdata nutzt derzeit aufgrund eines in einem früheren Verfahren
abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vorläufig noch Frequenzen im Bereich
von 2,6 GHz, die nun ebenfalls im Wege der Versteigerung vergeben werden
sollen, für die sie aber einen Verlängerungsanspruch für sich geltend
macht.
In den mündlichen Verhandlungen brachte das Gericht zum Ausdruck, dass die
Bundesnetzagentur bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Frequenzordnung über
gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume verfüge. Die
schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Mit Ausnahme zweier
Verfahren der Airdata hat das Gericht gegen die Urteile die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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