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Gericht: Klage gegen Frequenzversteigerung erneut abgewiesen

  • 18.03.10 Nachdem zuletzt der Eilantrag der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG gegen die Versteigerung der Mobilfunk-Frequenzen aus der "Digitalen Dividende" abgelehnt wurde, sind diesmal erneut gleich mehrere Klagen gescheitert. Die Bundesnetzagentur hat den 12. April 2010 für die Versteigerung der Mobilfunk-Frequenzen festgesetzt.

    Bei der "Digitalen Dividende" handelt es sich um die Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz, welche nun für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten angeboten werden. Da im unteren Frequenz-Bereich um die 800 MHz es auch zu Störungen im Kabelnetz kommen kann, hat ein Kabelnetzbetreiber einen Eilantrag gegen die geplante 300x250 Anzeige
    Frequenzversteigerung eingereicht.

    Geklagt hatten zunächst die beiden E-Netzbetreiber E-Plus und O2. Neben grundsätzlichen Einwänden gegen die Durchführung eines Vergabeverfahrens und gegen die Entscheidung, dieses in der Form einer Versteigerung durchzuführen, hielten diese Unternehmen vor allem die von der Bundesnetzagentur verfügten Beschränkungen von Bietrechten für rechtswidrig. Obwohl sie danach bei den Frequenzen im 800 MHz-Bereich über mehr Bietrechte als die D-Netzbetreiber verfügen, ging ihnen dies nicht weit genug. Sie befürchten für den Fall, dass die D-Netzbetreiber ihre Bietrechte vollständig ausnutzen, dass zumindest einer von ihnen bei den begehrten Frequenzen unterhalb von 1 GHz leer ausgehen könnte und vertraten die Auffassung, dass die jetzt verfügbaren Frequenzen bevorzugt zum Ausgleich der bestehenden Ungleichgewichte ihrer Frequenzausstattungen gegenüber den D-Netzbetreibern genutzt werden müssten.

    Geklagt hatte in vier weiteren Verfahren das Stuttgarter Unternehmen Air-data AG. Die Airdata nutzt derzeit aufgrund eines in einem früheren Verfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vorläufig noch Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz, die nun ebenfalls im Wege der Versteigerung vergeben werden sollen, für die sie aber einen Verlängerungsanspruch für sich geltend macht.

    In den mündlichen Verhandlungen brachte das Gericht zum Ausdruck, dass die Bundesnetzagentur bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Frequenzordnung über gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume verfüge. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Mit Ausnahme zweier Verfahren der Airdata hat das Gericht gegen die Urteile die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.


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