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Gericht: Mobilfunker dürfen nicht extra bei Papierrechnung kassieren

• 24.02.15 Wenn es um Rechnungen geht, zahlen viele Mobilfunkkunden oftmals für die Papierrechnung einen extra Betrag. Dieses Vorgehen war der Verbraucherzentrale Bundesverband schon immer ein Dorn im Auge. Dabei geht es aber nun nur um Verträge, welche nicht ausschließlich im Internet abschließbar sind.

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Für Mobilfunkverträge, die Online oder alternativ per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können, ist die Erteilung einer Papierrechnung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters, teilt die Verbraucherzentrale Bundesverband mit. Für diese Leistung darf der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei ausschließlichen Online-Angeboten gilt diese Regelung aber nicht.

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2014 zogen nun auch andere Gerichte nach. Dabei hatte Bundesgerichtshof in dem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden, dass eine solche Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.

Nach Ansicht der Richter ist die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden. Jetzt schlossen sich die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dem BGH an und untersagten auf Antrag den Firmen Vodafone D2 GmbH, simyo GmbH und Telefonica Germany GmbH & Co OHG, die unzulässigen Gebühren zu verlangen. Die Revision wurde in diesen Verfahren nicht zugelassen.

Bei Fragen zu individuellen Rechtsansprüchen können sich die Kunden an die jeweiligen Verbraucherzentrale wenden, gegebenenfalls sind sogar Rückforderungen möglich, teilt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale mit.


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