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Gericht: PC unterliegt nicht GEZ Gebühren Pflicht
22.12.09 Während die Ministerpräsidenten der Länder schon eine GEZ
Gebührenerhöhung
für die Internet-fähigen Computer bei den Unternehmen, Selbständigen und
sonstigen bisherigen GEZ-Wenigzahlern auf 17,98 Euro planen, brechen die
Urteile gegen die bisherige Regelung schon über die GEZ herein. Das letzte
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Urteil gegen die GEZ-Gebührenpflicht von Internet-fähigen PCs kommt vom
Verwaltungsgericht Braunschweig und dabei geht es nur um die niedrige
Radio-Gebühr von monatlichen 5,76 Euro.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Klage einer PC-Nutzerin aus dem
Landkreis Goslar gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) statt. Die Klägerin
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besitzt dabei einen PC mit Internetzugang, den sie zu Hause für ihre Tätigkeit als
Diplomübersetzerin und damit gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt
sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Nachdem sie den NDR von dem PC unterrichtet
hatte, forderte dieser sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren auf. Er machte
geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde-
und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn
sie privat genutzt werden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Gebühren seien nur für Geräte
zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den
PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und
würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine
solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich.
Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass
ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt
werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen
gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er "streame" seine
Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen
gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren
erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf
sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben
vor Gericht nicht belegt.
Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil
es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte
nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer
mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai
2008 Bezug.
Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat
wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Berufung zum
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Die Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben.
Wir wollen aber darauf aufmerksam machen, dass die netten Mitarbeiter bei der
GEZ nicht für die Unfähigkeit der Politker herhalten sollen, Geld für
politische Entscheidungen einzutreiben. Verantwortlich sind die
Ministerpräsidenten der Länder. GEZ Verweigerer und zu unrecht verdonnerte
Zahler sollen sich an die dafür zuständigen Politker und auch an Gerichte
wenden.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Aktenzeichen 4 A 149/07;
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