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Gericht: Rückzahlungsgebühr bei Prepaid-Verträgen ist unwirksam

• 29.03.12 Oftmals haben die Prepaid Karten Nutzer noch ein Restguthaben auf ihren Prepaid-Karten, wenn zuvor der Vertrag gekündigt wurde. Dabei kann es dann schon mal vorkommen, dass der Prepaid Betreiber eine Auszahlungsgebühr verlangt.

Nun hat das Oberlandesgericht Schleswig gegen einen Prepaid-Anbieter

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geurteilt, welcher in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen darf. Geklagt hatten der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkanbieter.

Bei der Auszahlung von Guthaben wurden 6 Euro für die Auszahlung des Restguthabens erhoben. Weiterhin beanstandete der klagende Bundesverband, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters eine Rücklastschriftgebühr von 19,95 Euro und als Mahngebühr ein Betrag von 9,95 Euro erhoben wird . Da der Mobilfunkanbieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein.

Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Der Anbieter versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind überhöht.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.03.2012, Aktenzeichen 2 U 2/11.


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