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Gericht: Student muss keine Rundfunkgebühren für internetfähigen PC zahlen
06.10.08 Die gerichtlichen Entscheidungen bei den "neuartigen
Rundfunkgeräten" laufen mittlerweile immer öfters gegen eine Rundfunkgebühr.
Im aktuellen Rechtsstreit zwischen dem WDR und einem Münsteraner Student,
durften nicht allein schon deshalb Rundfunkgebühren verlangt werden, weil er
einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme
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empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und
damit erstmals in NRW einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln
aufgehoben.
Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte
erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als
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der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit
für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56
Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen. Es
könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine
allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch
auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die
Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem
sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn
nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum
Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme,
sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig.
Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz
regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil
eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich
mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben
internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit
internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei
derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei,
könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum
Rundfunkempfang geschlossen werden.
Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern
würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise nicht als
Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im
Übrigen.
Interessant ist auch sicherlich die eigene ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach
im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der "Onliner" und 2,1 Prozent der
Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger
seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht
nachgewiesen.
Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in
der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an
der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen
Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung
geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe
für internetfähige PCs darstelle.
Das aktuelle Urteil 7 K 1473/07 ist derzeit noch nicht rechtskräftig, da der
WDR Widerspruch dagegen einlegen kann.
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