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Gericht: Telekom klagt erfolgreich gegen Sperranordnung der Bezirksregierung Düsseldorf

• 13.01.12 Wenn man als Internet-Nutzer auf einmal bestimmte Internet-Seiten nicht mehr aufrufen kann, dann muss dieses nicht immer an eine schlechte Verbindung liegen. In seltenen Fällen ist die Online-Seite vom Provider über DNS-Einträge einfach gesperrt. So ist dieses nun auch bei den Telekom passiert, allerdings gab es dabei eine Anweisung von der Bezirksregierung Düsseldorf.

Dr.Sim
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Gegen diese Anordnung ist nun die deutsche Telekom erfolgreich vor Gericht vorgegangen. Damit ist die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Telekom, den Zugang zum Online-Angebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit dem gestrigen Urteil.

Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf, die über sie zugänglichen Online-Seiten von zwei großen Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer Zugangs-Provider nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse.

Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle Internet-Provider in Nordrhein-Westfalen zu haben.

Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte" Anbieterin stigmatisiert zu werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Az.: 6 K 5404/10


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