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Gericht: Telekom unterliegt vor EU-Gericht wegen Bußgeldverfahren
10.04.08 Das EU-Gericht bestätigt nun das Bußgeld in der Höhe von 12,6
Millionen Euro gegen die dt.Telekom. Das Bußgeld wurde erlassen, weil die
Telekom ihren Mitkonkurrenten in der Zeit von 1998 bis Ende 2001 höhere
Entgelte berechnet hatte als ihren eigenen Endkunden und somit ihre
marktbeherrschende Stellung missbraucht hat.
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Die Preisgestaltung in Form einer "Kosten-Preis-Schere" zwinge die
Wettbewerber dazu, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als die
Deutsche Telekom ihren eigenen Endkunden in Rechnung stelle. Die Kommission
verhängte daher gegen die Deutsche Telekom eine Geldbuße in Höhe von 12,6
Millionen Euro. Die Deutsche Telekom hat beim Gericht erster Instanz der
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Europäischen Gemeinschaften beantragt, die Entscheidung der Kommission für
nichtig zu erklären oder zumindest die verhängte Geldbuße herabzusetzen.
In seinem heutigen Urteil weist das Gericht alle Klagegründe der Deutschen
Telekom zurück. Zunächst führt das Gericht aus, dass die Kommission zu Recht
festgestellt hat, dass die Deutsche Telekom von Anfang 1998 bis Ende 2001
sowie von 2002 bis zum Erlass der Entscheidung über ausreichenden
Handlungsspielraum zur Beseitigung oder Verringerung der Kosten-Preis-Schere
verfügte, ohne dabei die von der Regulierungsbehörde (RegTP) vorgegebene
Preisobergrenze verletzen zu müssen.
Das Gericht hebt hervor, dass der Umstand, dass die Entgelte der Deutschen
Telekom von der RegTP genehmigt werden mussten, die Deutsche Telekom nicht
ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit entzieht. Als Unternehmen in
beherrschender Stellung war sie, wenn ihre Entgelte zu einer Beeinträchtigung
eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt
führten, gehalten, Entgeltänderungsanträge zu stellen.
Die Deutsche Telekom hat aber den Handlungsspielraum, über den sie im Zeitraum
vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 verfügte, nicht dazu genutzt, die
Kosten-Preis-Schere zu verringern oder sogar vollständig zu beseitigen.
Hinsichtlich der Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens weist das Gericht
darauf hin, dass es in Deutschland im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung
neben dem Festnetz der Deutschen Telekom keine andere Infrastruktur gegeben
hat, die ihren Wettbewerbern einen nachhaltigen Eintritt in den Markt für
Endkunden-Zugangsdienste erlaubt hätte. Da die Leistungen der Deutschen
Telekom also unabdingbar sind, behindert eine Kosten-Preis-Schere zwischen
ihren Vorleistungs- und Endkundenentgelten grundsätzlich die Entwicklung des
Wettbewerbs auf diesem Markt.
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