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Gericht: Verbot der Telekom Rufumleitung "Switch & Profit" bestätigt

  • 08.10.09 Der Karksruher Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von der Deutschen Telekom angebotene Rufumleitung "Switch & Profit" wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

    Beim Streit ging es um den Mitkonkurrenten E-Plus der dt.Telekom, der seine
    Mobilfunkeinnahmen schwinden sah. Die Telekom wirbt dabei für ein Angebot, mit dem sie ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine Rufumleitungs-Option anbietet. Dabei werden Anrufe, die von einem Telefonanschluss des Festnetzes der Telekom ausgehen und an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtet sind, auf dessen Festnetzanschluss umgeleitet. Der angerufene Kunde erhält für diesen Anzeige
    Fall eine Gutschrift. Dem Anrufer berechnet die Beklagte das tarifliche Entgelt für Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz.

    Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fällt nicht an. E-Plus hält das Angebot der Beklagten für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

    Die Vorinstanzen haben der Klage weitgehend stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot bestätigt. Er hat aufgrund der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Klägerin angenommen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diese sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze macht und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahmt.

    Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 150/07 Rufumleitung


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