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Gerichtsurteil: Telekom-Werbung mit 300 Freiminuten war irreführend
23.02.05 Mit Urteil vom 27.01.2005 hat der Wettbewerbssenat des
Oberlandesgerichts Hamm der Deutschen Telekom AG untersagt, einen Vorteil von
300 Freiminuten für die Bestellung ihrer Produkte zu versprechen, wenn die
von der Telekom tatsächlich gewährte Rechnungsgutschrift nur unter
besonderen Bedingungen ein Telefonieren über einen Zeitraum von 300 Minuten
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ermöglicht. Das Oberlandesgericht hat damit auf die Berufung eines
Mitbewerbers der Telekom ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichts
Dortmund abgeändert.
Die beanstandete Werbeaussage der Telekom mit dem Versprechen von 300
Freiminuten oder von mehr als 300 Freiminuten für die Teilnahme an Rechnung
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Online enthalte irreführende Angaben, da der Inhalt der Werbeaussage nicht
mit der Wirklichkeit übereinstimme. Das Versprechen von 300 Freiminuten sei
so zu verstehen, dass die Freiminuten im Rahmen der persönlichen und
geschäftlichen Inlandsgespräche im deutschen Festnetz der Telekom
genutzt werden könnten. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Kunden
tatsächlich nicht 300 Freiminuten, sondern lediglich ein Guthaben in
Höhe von 5,00 Euro erhielten, welches nur unter ganz bestimmten
Tarifbedingungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten im Orts- und
Nahbereich 300 Gesprächsminuten ermögliche. Unter anderen, auch nicht
gerade außergewöhnlichen Bedingungen könne für das gewährte
Guthaben von 5,00 Euro nur eine erheblich geringere Zeit (teilweise weniger
als 45 Minuten) telefoniert werden.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.01.2005, Aktenzeichen 4 U 175/04
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