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Informatiker begrüssen Urteil zur Online-Durchsuchungen

• 07.03.08 Das Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Online-Durchsuchung unterstütze die schon seit langem von der Gesellschaft für Informatik (GI) erhobenen Forderung nach freier, nicht überwachter Nutzung informationstechnischer Geräte und die Begrenzung von Überwachungsmaßnahmen auf durch Tatsachen begründete und überprüfbar dringende Ausnahmefälle.

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Das Urteil erklärt die gesetzliche Erlaubnis zur heimlichen Durchsuchung informationstechnischer Systeme durch den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig. Es enthält wesentliche rechtliche Sicherungen für eine freie und sichere Nutzung informationstechnischer Systeme.

Hinsichtlich der Gefahren durch die Online-Durchsuchung erkennt das Bundesverfassungsgericht ein neues Grundrecht an. Das Grundrecht auf "Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme" ergibt sich als "Lücken schließende Gewährleistung" aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff auch insoweit, als heimlich informationstechnische Systeme ausgespäht werden sollen, in denen Daten des persönlichen Lebensbereichs gespeichert sind.

Die Schutzfunktion des Grundrechts und seine Funktion als Auslegungsmaßstab dürften in den nächsten Jahren große Bedeutung für die Auseinandersetzung um vertrauliche und integre Informationstechnik haben. Dieses Grundrecht schließt heimliche Durchsuchungen nicht vollständig aus.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Diese Voraussetzungen schließen Online-Durchsuchungen als Standardmaßnahme von Polizei und Geheimdiensten aus. Sie darf nur in Extremsituationen, in denen die genannten Voraussetzungen vorliegen, im Einzelfall gegen bestimmte verdächtige Personen eingesetzt werden. Diese Überwachungsmöglichkeit darf daher für die Gestaltung und Nutzung informationstechnischer Systeme nicht prägend sein.

Die Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) ist eine gemeinnützige Fachgesellschaft zur Förderung der Informatik in all ihren Aspekten und Belangen. Gegründet im Jahr 1969 ist die GI mit ihren heute rund 24.500 Mitgliedern die größte Vertretung von Informatikerinnen und Informatikern im deutschsprachigen Raum.


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