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Internet-Sperren sind unzulässig --Schutzanspruch bei der Kommunikation
17.03.12 Die Zensur im Internet durch die Zugangsprovider wird in vielen
Ländern praktiziert. Aber auch die eine oder andere deutsche Behörde hat
versucht über Internet-Sperren die Pornografie oder Glücksspiel vom Computer der Nutzer zu
verbannen. Dabei sind die Internet-Sperren bei einer gerichtlichen
Beurteilung gescheitert. Dabei wurde dann oftmals der Provider in die Haftung
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genommen, und die Richter erlaubten dieses nicht, da hier eine
Wettbewerbsverzerrung stattfand.
Internetsperren sind sind aber auch nun aus anderen Gründen unzulässig, wie
ein Gutachten ausführt. Dieses Rechtsgutachten wurde im Auftrag des Verbands
der deutschen Internetwirtschaft eco erteilt.
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Experten weisen dabei auf die technische Nutzlosigkeit
von Internetsperren hin und sehen in ihnen kein geeignetes Mittel, um gegen
Rechtsverstöße vorzugehen. Trotzdem wird die Sperrung von Internet-Inhalten
zur Bekämpfung von Kinderpornografie, illegaler Glücksspielangebote oder
Urheberrechtsverletzungen immer wieder ins Spiel gebracht.
Die Kommunikation im Internet ist in Deutschland durch das Fernmeldegeheimnis
nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und Paragraph 88 des
Telekommunikationsgesetzes geschützt. Sperrungen verletzen diesen vom Gesetz
definierten Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses, so der Bundesverband
eco. Sperrverfügungen und die sogenannten Internetsperren sind aus diesem
Grund rechtlich unzulässig, so der Verband weiter.
Das Gutachten untersucht den verfassungs- und einfachgesetzlichen Schutz der
Kommunikation im Internet sowie den gesetzlichen Rahmen am Beispiel
behördlicher und gerichtlicher Sperrungsverfügungen im Bereich des Urheber-
und Glücksspielrechts. Neben dem geltenden Recht in Deutschland fließt auch
die Gesetzeslage und Rechtsprechung auf EU-Ebene in die Betrachtung ein.
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