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Internet-Sperren sind unzulässig --Schutzanspruch bei der Kommunikation

  • 17.03.12 Die Zensur im Internet durch die Zugangsprovider wird in vielen Ländern praktiziert. Aber auch die eine oder andere deutsche Behörde hat versucht über Internet-Sperren die Pornografie oder Glücksspiel vom Computer der Nutzer zu verbannen. Dabei sind die Internet-Sperren bei einer gerichtlichen Beurteilung gescheitert. Dabei wurde dann oftmals der Provider in die Haftung
    genommen, und die Richter erlaubten dieses nicht, da hier eine Wettbewerbsverzerrung stattfand.

    Internetsperren sind sind aber auch nun aus anderen Gründen unzulässig, wie ein Gutachten ausführt. Dieses Rechtsgutachten wurde im Auftrag des Verbands der deutschen Internetwirtschaft eco erteilt.

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    Experten weisen dabei auf die technische Nutzlosigkeit von Internetsperren hin und sehen in ihnen kein geeignetes Mittel, um gegen Rechtsverstöße vorzugehen. Trotzdem wird die Sperrung von Internet-Inhalten zur Bekämpfung von Kinderpornografie, illegaler Glücksspielangebote oder Urheberrechtsverletzungen immer wieder ins Spiel gebracht.

    Die Kommunikation im Internet ist in Deutschland durch das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und Paragraph 88 des Telekommunikationsgesetzes geschützt. Sperrungen verletzen diesen vom Gesetz definierten Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses, so der Bundesverband eco. Sperrverfügungen und die sogenannten Internetsperren sind aus diesem Grund rechtlich unzulässig, so der Verband weiter.

    Das Gutachten untersucht den verfassungs- und einfachgesetzlichen Schutz der Kommunikation im Internet sowie den gesetzlichen Rahmen am Beispiel behördlicher und gerichtlicher Sperrungsverfügungen im Bereich des Urheber- und Glücksspielrechts. Neben dem geltenden Recht in Deutschland fließt auch die Gesetzeslage und Rechtsprechung auf EU-Ebene in die Betrachtung ein.


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