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Landeszentrum für Datenschutz: Speicherung von Meldedaten durch Adresshändler ist unzulässig
29.08.08 Auf Anregung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz
Schleswig-Holstein (ULD) empfahl das Innenministerium des Landes den
Meldebehörden, keine Melderegisterauskünfte mehr an Adressunternehmen
weiterzugeben, wenn diese die Meldedaten nicht nur an ihre Auftraggeber
weiterleiten, sondern zusätzlich in einer eigenen Datenbank speichern.
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Zweck der Speicherung durch die Adresshändler ist es, die Meldedaten bei
späteren Anfragen anderer Kunden heranzuziehen und zu
beauskunften. Entsprechende ministerielle Empfehlungen gibt es nicht nur in
Schleswig-Holstein, sondern inzwischen auch in anderen Bundesländern.
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Meldedaten sind vom Bürger eingesammelte "Zwangsdaten". Deren Nutzung ist
präzise geregelt, wobei den betroffenen Einwohnern viele Rechte eingeräumt
werden. Besonderen Nutzungen kann verbindlich widersprochen werden. Vor einer
Auskunft muss eine eindeutige Identifizierung des gesuchten Bürgers
erfolgen. Gruppenauskünfte und Selektionen sind nur im öffentlichen Interesse
erlaubt.
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