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Landeszentrum für Datenschutz: Vorratsdaten -Speicherungsgesetz und Überwachung verfassungswidrig
28.06.07 Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
(ULD) hat im Auftrag des Innen- und Rechtsausschusses des
Schleswig-Holsteinischen Landtags eine ausführliche Stellungnahme zum Entwurf
für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
Vorratsdatenspeicherung erstellt.
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Das Unabhängige Landeszentrum appelliert nun an den Bundesgesetzgeber, von der
Vorratsdatenspeicherung Abstand zu nehmen. Vor einer Umsetzung der Richtlinie
sollte dringendst das bereits beim Europäischen Gerichtshof hiergegen
anhängige Verfahren abgewartet werden. Möglicherweise wird die Richtlinie
bereits dort für unwirksam erklärt.
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Ferner werden zwei wichtige Punkte als unverhältnismäßig kritisiert:
- Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit
verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das national durch Art. 10 GG sowie
europarechtlich durch Art. 8 EMRK geschützte Fernmeldegeheimnis und gegen das
Verbot der Speicherung "nicht anonymisierter Daten" auf Vorrat zu unbestimmten
oder noch nicht bestimmbaren Zwecken (BVerfGE 65, 1, 47).
- Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig,
weil sie die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller
Kommunikationsteilnehmer ohne jeden Verdacht anordnet. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit dürfen intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten
Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden. Grundrechtseingreifende
Maßnahmen sind unzulässig.
Angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten warnt das Unabhängige Landeszentrum
dringend vor der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches auf die
Vorratsdaten. Private Dritte könnten ein Interesse daran haben, die
Kommunikationsprofile außerhalb ihrer Zweckbestimmung einzusetzen. Man
bedenke, dass Adresshändler für weit belanglosere Daten teilweise erhebliche
Summen zahlen.
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