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Musikindustrie: Illegale Downloads werden trotz Verfassungsurteils verfolgt
20.03.08 Nachdem die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht über die
"Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich war, gaben schon die ersten
Anwälte und Anwaltskanzleien Entwarnung bzgl. der Strafverfolgung und
Abmahnungen durch die Musikindustrie.
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Allerdings hat die Musikindustrie und die verfolgenden Staatsanwälte da wohl
eine andere Rechtsinterpretation bei dem Bundesverfassungsgerichtsurteil über die
"Vorratsdatenspeicherung".
Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung
wird nach Einschätzung der Musikindustrie keinen direkten Einfluss auf die
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Verfolgung von Internetpiraterie haben. "Gängige Praxis der
Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Internetpiraterie ist die Abfrage
von Bestandsdaten wie Name und Anschrift des Anschlussinhabers und nicht von
Verkehrsdaten, auf die sich die Entscheidung bezieht", erklärte Dieter Gorny,
Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie am Donnerstag in
Berlin. Mit der Aussage liegt der Verbandschef allerdings im Widerspruch zu
der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes. Aber, und das ist
bemerkenswert, bzgl. "Anwendbare Paragrafen" durch die Musikindustrie gibt es
da tatsächlich ein Widerspruch bzw. Versäumnis durch das Gerichtsurteil.
Zu beachten ist, beim Bundesverfassungsgericht wurde die
Vorratsdatenspeicherung gerügt (§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ), nicht die
Speicherung der Verbindungsdaten durch die Zugangs-Provider, welche für die
Abrechnung mit dem Kunden erhoben werden. Da sind die IP-Adressen, die die
Nutzer beim Surfen hinterlassen, auch ersichtlich. Die Richter hatten sich in
der Urteilsbegründung im Konsens aber auf den Eingriff in das Grundrecht aus
Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses) berufen.
Sicherlich wird es nun sehr interessant werden, ob die abmahnenden Anwälte
wiederum Abmahnungen von den Beschuldigten erhalten oder die Beschuldigten
sogar eine einstweilige Verfügung aufbieten.
Zwischen den Stühlen sitzen dabei die Zugangs-Provider. Denn es kann nun ja
durchaus passieren, dass die Provider bei der Herausgabe von Benutzerdaten auf
Schmerzensgeld verklagt werden, zum Beispiel wegen Eingriff in das Grundrecht
bzgl. Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Dieses
Grundrecht wurde ja eben erst durch das aktuelle
Bundesverfassungsgerichtsurteil wegen der "Vorratsdatenspeicherung" gestärkt.
Allerdings haben Provider, die erst gar keine IP-Adressen Ihrer Kunden wegen einer
vorhandenen Flatrate speichern, dann natürlich auch nichts zu berichten.
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