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Musikindustrie: Illegale Downloads werden trotz Verfassungsurteils verfolgt

• 20.03.08 Nachdem die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht über die "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich war, gaben schon die ersten Anwälte und Anwaltskanzleien Entwarnung bzgl. der Strafverfolgung und Abmahnungen durch die Musikindustrie.

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Allerdings hat die Musikindustrie und die verfolgenden Staatsanwälte da wohl eine andere Rechtsinterpretation bei dem Bundesverfassungsgerichtsurteil über die "Vorratsdatenspeicherung".

Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung wird nach Einschätzung der Musikindustrie keinen direkten Einfluss auf die Verfolgung von Internetpiraterie haben. "Gängige Praxis der Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Internetpiraterie ist die Abfrage von Bestandsdaten wie Name und Anschrift des Anschlussinhabers und nicht von Verkehrsdaten, auf die sich die Entscheidung bezieht", erklärte Dieter Gorny, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie am Donnerstag in Berlin. Mit der Aussage liegt der Verbandschef allerdings im Widerspruch zu der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes. Aber, und das ist bemerkenswert, bzgl. "Anwendbare Paragrafen" durch die Musikindustrie gibt es da tatsächlich ein Widerspruch bzw. Versäumnis durch das Gerichtsurteil.

Zu beachten ist, beim Bundesverfassungsgericht wurde die Vorratsdatenspeicherung gerügt (§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ), nicht die Speicherung der Verbindungsdaten durch die Zugangs-Provider, welche für die Abrechnung mit dem Kunden erhoben werden. Da sind die IP-Adressen, die die Nutzer beim Surfen hinterlassen, auch ersichtlich. Die Richter hatten sich in der Urteilsbegründung im Konsens aber auf den Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses) berufen.

Sicherlich wird es nun sehr interessant werden, ob die abmahnenden Anwälte wiederum Abmahnungen von den Beschuldigten erhalten oder die Beschuldigten sogar eine einstweilige Verfügung aufbieten.

Zwischen den Stühlen sitzen dabei die Zugangs-Provider. Denn es kann nun ja durchaus passieren, dass die Provider bei der Herausgabe von Benutzerdaten auf Schmerzensgeld verklagt werden, zum Beispiel wegen Eingriff in das Grundrecht bzgl. Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht wurde ja eben erst durch das aktuelle Bundesverfassungsgerichtsurteil wegen der "Vorratsdatenspeicherung" gestärkt. Allerdings haben Provider, die erst gar keine IP-Adressen Ihrer Kunden wegen einer vorhandenen Flatrate speichern, dann natürlich auch nichts zu berichten.


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