26.05.09 Beim Streit um die Gebührenpflicht von Computern mit
Internet-Anschluss gehen derzeit je nach Gericht, die Meinungen doch zu sehr
auseinander. Auch wird dabei auch oft zwischen beruflicher und privater Nutzung
unterschieden.
|
Nun hat das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit zwei
Urteile etwas Klarheit geschaffen. Allerdings geht es hier um die private
Nutzung, und nicht wie oft beschrieben bei den Gerichtsurteilen um die
berufliche bzw. geschäftliche Nutzung von PCs mit einem Internet-Anschluss.
Laut aktuellem Urteil vom heutigen Dienstag, dem 26. Mai 2009, wurde
|
|
entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich
bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten
kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.
Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils
angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein
herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu
verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern
ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger
daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. "neuartiges Rundfunkempfangsgerät"
in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das
Verwaltungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.
Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat hat
die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem
Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein "neuartiges
Rundfunkempfangsgerät" sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten
u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über
einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das
Gerät "zum Empfang bereit halte". Für das "Bereithalten zum Empfang" komme es
grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die
Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer
kein Radio über das Internet hörten.
Allerdings muss man dem Gericht doch eine gehörte Portion technische Naivität
zukommen lassen. Technisch gesehen müssen sehr viele funktionierende
Software-System auf dem gebührenpflichtigen PC installiert sein um den
Daten-Stream, welcher mitunter aus den WDR-Internet-Seiten kommt, überhaupt zu
hören. Als Basis dient dabei trivialer Weise erstmal ein Betriebssystem mit
viel zusätzlicher Software. Eine Ansammlung der nötigen Hardware, bestehend aus
CPU, Speicher, Motherboard, Festplatte, Netzteil, Tastatur bis hin zu
einer Netzwerk-Karte, entlockt dem System noch keinen Piep. Auch ist eine
funktionierende Hardware, wie Lautsprecher, eine verbindliche Notwendigkeit
für den Ton.
Exemplarisch unterhalten wir in unserem Tarifrechner.de Netzwerk jede Menge
Internet-fähige PCs, mit denen man keine Musik hören kann, weil diese
Hightech-Systeme als Datenbank-Server ausgelegt sind. Hier fehlt jede Menge
Software um einen Daten-Stream, mitunter vom WDR, zu einem Audio-Vergnügen zu
wandeln.
Wer ferner gerne mal Internet-Radio hören will, weiß, welche technische Hürden dabei zu
überwinden sind, bis hin zum Einholen von Ratschlägen aus Zeitschriften
oder Büchern. Mitunter gab es auch Unterstützung von Verwandten oder
Bekannten. Mit der gleichen Naivität könnte man auch gleich dem Menschen, nur
weil er Ohren hat, zu GEZ-Gebühren verdonnern.
Auch ist die Definition der "neuartigen Rundfunkempfänger" nicht vom
Gesetzgeber her geregelt. Dieser Begriff ist ein willkürlicher Fantasie
Begriff, mitunter gewählt von Juristen, die im Leben nicht wissen, warum
Internet auf Basis von "regulären Ausdrücken" überhaupt funktioniert. Die
Richter, selbst Juristen ohne eine technische Affinität, meinen, sie haben ein
technisches Grundwissen, maßen sich dabei Informatiker-Wissen an, und begehen
selbstverständlich dabei Rechtsbeugung.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09
Dipl.-Inform. Martin Kopka /OVG Münster
Suchen Sie in unserem Datenbestand:
|