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Oberverwaltungsgericht Münster mit Grundsatzurteil zur GEZ-Gebühr bei Computern

  • 26.05.09 Beim Streit um die Gebührenpflicht von Computern mit Internet-Anschluss gehen derzeit je nach Gericht, die Meinungen doch zu sehr auseinander. Auch wird dabei auch oft zwischen beruflicher und privater Nutzung unterschieden.

    Nun hat das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit zwei Urteile etwas Klarheit geschaffen. Allerdings geht es hier um die private Nutzung, und nicht wie oft beschrieben bei den Gerichtsurteilen um die berufliche bzw. geschäftliche Nutzung von PCs mit einem Internet-Anschluss.

    Laut aktuellem Urteil vom heutigen Dienstag, dem 26. Mai 2009, wurde

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    entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.

    Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.

    Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat hat die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät "zum Empfang bereit halte". Für das "Bereithalten zum Empfang" komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten.

    Allerdings muss man dem Gericht doch eine gehörte Portion technische Naivität zukommen lassen. Technisch gesehen müssen sehr viele funktionierende Software-System auf dem gebührenpflichtigen PC installiert sein um den Daten-Stream, welcher mitunter aus den WDR-Internet-Seiten kommt, überhaupt zu hören. Als Basis dient dabei trivialer Weise erstmal ein Betriebssystem mit viel zusätzlicher Software. Eine Ansammlung der nötigen Hardware, bestehend aus CPU, Speicher, Motherboard, Festplatte, Netzteil, Tastatur bis hin zu einer Netzwerk-Karte, entlockt dem System noch keinen Piep. Auch ist eine funktionierende Hardware, wie Lautsprecher, eine verbindliche Notwendigkeit für den Ton.

    Exemplarisch unterhalten wir in unserem Tarifrechner.de Netzwerk jede Menge Internet-fähige PCs, mit denen man keine Musik hören kann, weil diese Hightech-Systeme als Datenbank-Server ausgelegt sind. Hier fehlt jede Menge Software um einen Daten-Stream, mitunter vom WDR, zu einem Audio-Vergnügen zu wandeln.

    Wer ferner gerne mal Internet-Radio hören will, weiß, welche technische Hürden dabei zu überwinden sind, bis hin zum Einholen von Ratschlägen aus Zeitschriften oder Büchern. Mitunter gab es auch Unterstützung von Verwandten oder Bekannten. Mit der gleichen Naivität könnte man auch gleich dem Menschen, nur weil er Ohren hat, zu GEZ-Gebühren verdonnern.

    Auch ist die Definition der "neuartigen Rundfunkempfänger" nicht vom Gesetzgeber her geregelt. Dieser Begriff ist ein willkürlicher Fantasie Begriff, mitunter gewählt von Juristen, die im Leben nicht wissen, warum Internet auf Basis von "regulären Ausdrücken" überhaupt funktioniert. Die Richter, selbst Juristen ohne eine technische Affinität, meinen, sie haben ein technisches Grundwissen, maßen sich dabei Informatiker-Wissen an, und begehen selbstverständlich dabei Rechtsbeugung.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

    Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09

    Dipl.-Inform. Martin Kopka /OVG Münster


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