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Unerlaubte Telefonwerbung aus dem Ausland umgeht Verbraucherrechte

  • 02.12.09 Innerdeutsche Gesetze schützen den deutschen Verbraucher seit dem 4.August 2009 vor unerwünschte Telefonwerbung ohne Einverständnis aus dem Inland. Da Anrufe aus dem Ausland nur schwer mit der deutschen Regelung beizukommen sind, umgehen mittlerweile viele Firmen die gesetzliche deutsche Regelung.

    Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern kann mit einer Geldbuße bis zu 50. 000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Bei Rufnummerunterdrückung droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

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    Verbraucher können daher gegen die Anrufe durch die Bundesnetzagentur, Verbraucherzentralen und Ordnungsämter vorgehen. Aber Bussgeldbescheide von deutschen Ordnungsbehörden verlieren in der Regel an Landesgrenzen ihre Wirksamkeit. Auch einstweilige Verfügungen von Deutschen Gerichten gegenüber ausländischen Firmen lassen sich schlecht durchführen. Daher sind die Sanktion gegen die unerwünschten Anrufer durch das neue Telekommunikationsgesetz leider ausgehebelt.

    Unser Tipp ist bei der Rufnummerübermittlung auf die doppelte führende Null auf dem Display zu achten, und sich auf einen Cold-Call (unerlaubter Werbeanruf) einzustellen. Gespräche aus dem Ausland beginnen immer mit 00.. So sind Anrufe aus Frankreich mit 0033 zu erkennen und oft steckt dabei eine charmante Frauenstimme mit fränzösischem Aktzent dahinter, genauso charmant darf man dann aber seinen Wunsch auf Ungestörtheit hinweisen.

    Folgende benachbarte Länder haben dabei folgende Auslandvorwahlen:

    • Schweiz 0041
    • Österreich 0043
    • Großbritannien 0044
    • Spanien 0034
    • Italien 0039
    • Frankreich 0033
    Sollten Anrufer sich wehren wollen, muss der Anrufer und Firma namentlich erfragt werden und nach dem Grund des Anrufes gefragt werden. Mit der Rufnummer des Anrufers und den gesammelten Daten kann der Verbraucher sich dann an sein Ordnungsamt wenden, oder auch an die Bundesnetzagentur, Zentrale für unlauteren Wettbewerb, oder Verbraucherzentrale.


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