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Verbraucherzentrale warnt vor Abzocke durch Smartphone Apps --Musterbrief hilft

  • 16.06.12 Die kostenlosen Smartphone Apps finanzieren sich oftmals durch Werbung. Dabei läuft der Nutzer Gefahr, dass Werbung für Abos angeklickt wird. Dann kann es laut Berichten der Verbraucherzentrale NRW schon mal zu ungewollten Jahresabos kommen. Hier hilft dann die Einrichtung einer Sperre.

    Schon das Antippen des Werbebanners kann einen Vertrag auslösen. Denn es wird die Rufnummer des Verbrauchers automatisch übermittelt. Mit der können die Abzocker den Mobilfunkanbieter erkennen und einen Zahlungsvorgang für das angebotene Abo auslösen.

    Mobilfunkkunden ist es neuerdings per Gesetz gestattet, die Abrechnung dieser Abrechnungs Dienste über die Mobilfunkrechnung zu unterbinden. Dazu sollten

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    sie ihren Mobilfunkanbieter auffordern, dass die Identifizierung ihres Anschlusses für die Inanspruchnahme oder Abrechnung solcher Abo-Fallen kostenfrei gesperrt wird.

    Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW kann dazu kostenlos im Internet unter www.vz-nrw.de/handysperre heruntergeladen werden. Wer dann allerdings eine vollständige Sperre verlangt, kann auch keine nützlichen Dienste wie die mobile Buchung von Fahrkarten in Anspruch nehmen.

    Es sind aber mitunter je nach Mobilfanbieter nur Teilsperrungen möglich, wie Abrechnungen von bestimmten Leistungen wie Abos oder Erotikdienste. Allerdings sollten Anbieter, die die Werbeplattform betreiben, wie zum Beispiel Google, hier nach effizienten Lösungen suchen. Immerhin will Google auch keine verärgerten Nutzer.

    Ferner können die Verbraucher sich auch technisch schützen. Das Abzocken funktioniert nur mit einer Mobilfunkverbindung. Das Surfen im eigenen WLAN bietet einen Schutz, da hier keine Mobilfunkrufnummer übertragen wird.

    Wer bereits in die Falle getappt ist, kann laut den Verbraucherschützern den entsprechenden Rechnungsposten binnen acht Wochen beanstanden. Die Beschwerde ist an den Anbieter zu richten, dessen Forderung bestritten wird. über dessen Identität muss der Rechnungssteller informieren. über den Rechnungssteller kann auch die überweisung des strittigen Betrags gestoppt oder die bereits eingezogene Lastschrift zurückgeholt werden. Hier gibt es auch einen Musterbrief der Verbraucherzentrale ((www.vz-nrw.de/telefonrechnung-1).


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