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Verbraucherzentrale: Beim Online-Ticketkauf müssen Zusatzgebühren ersichtlich sein
13.07.09 Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat beim Landgericht
Hamburg ein verbraucherfreundliches Urteil beim Ticketerwerb erwirkt. Dabei
geht es um den beworbenen Online-Preis bei einem Ticket, dieser muss dann
auch zu dem Preis Online zu erwerben sein. Sind in Wirklichkeit zusätzliche Gebühren fällig,
reicht es nicht aus.
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Im konkreten Fall hatte das Unternehmen im Internet für Bühnenshows für 19,90
Euro geworben. Ein Sternchenhinweis am Ende der Internetseite enthielt jedoch
die Information, dass zu diesem Preis noch eine Vorverkaufsgebühr von 15
Prozent sowie eine Systemgebühr in Höhe von zwei Euro zuzurechnen sind.
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Nach Auffassung des Gerichts ist der Sternchenhinweis am Fuße der Seite nicht
ausreichend. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher gar nicht bis ans Ende
der Seite vordringen, da sie bei Interesse bereits vorher dem Link zur Buchung
folgen.
Allerdings kann das beklagte Unternehmen gegen das Urteil noch
Rechtsmittel einlegen, somit ist der Richterspruch auch noch nicht bindend.
Urteil des LG Hamburg vom 18.06.09, Az.: 315 O 17/19,
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