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Verbraucherzentrale: Kunde darf höchsten 1 Tag ohne Telefon sein --100.000 Euro Bussgeld drohen

• 11.12.12 Seit dem 1.Dezember haben sie die Bedingungen für die Telefonkunden weiter verbessert. Darauf weisst die Verbraucherzentrale NRW nochmals hin. Bereits seit dem Sommer darf beim Anbieterwechsel der Telefon- oder Internetanschluss nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Wenn allerdings etwas bei der Portierung nicht klappte, saß der Kunde ohne Telefon da.

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Seit dem 1. Dezember darf es nun kein Scheitern mehr bei der Umstellung geben. Der Altanbieter muss die Überleitung binnen eines Kalendertages dem neuen Anbieter ermöglichen. Sollte dabei was schief laufen, muss der Altanbieter seinen Kunden wieder mit einem Telefon- bzw. Internetanschluss versorgen, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit.

Bis der Wechsel klappt, fällt über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundgebühren an. Dies gilt jedoch nicht, wenn Kunden das Scheitern verursachen. Die Gebühren für die Anrufe sind weiterhin in voller Höhe zu berechnen. Der neue Anbieter hat erst einen Anspruch auf die Grundgebühr, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen wurde, so die Verbraucherzentrale weiter.

Erst die Versorgungspflicht des Altanbieters entfällt, wenn ein Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt oder den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde.

Wenn der Altanbieter nun den Wechsel verbockt, kann die Bundesnetzagentur hier ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro auferlegen. Daher sollte der Kunde sofort schriftliche eine Beschwerde an den betroffenen Anbieter einleiten und per E-Mail der Bundesnetzagentur informieren. So kann sichergestellt werden, dass die Versorgungsunterbrechung nur wenige Tage andauert.


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