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Verbraucherzentrale: Prepaid-Guthaben darf laut Gericht nicht negativ sein

• 16.04.13 Der Vorteil bei Prepaid Karten ist, dass man nur das Bezahlen muss, was an Guthaben auf dem Guthaben Konto drauf ist. Darauf muss sich auch der Verbraucher verlassen können. Ansonsten wird der Sinn der Prepaid Karten unserer Meinung nach ausgehebelt. Dieses ist auch eine Rechtsgrundlage für einen Vertrag zwischen Kunde und Prepaid-Kartenanbieter.

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Leider gibt es immer wieder Kartenanbieter, die versuchen diesen Mechanismus auszuhebeln. Hier ist allerdings die Rechtsprechung bei den Gerichten bislang bundesweit eindeutig zum Vorteil der Kunden. So mußte aber auch erst wieder die Verbraucherzentrale NRW vor Gericht das Recht für Telefonkunden in einem Prepaid Kartenvertrag erstreiten.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen den Anbieter der Handymarken Discotel und Simply geklagt. Hier war nach dem Verstreichen von einem Kartenguthaben, eine weitere Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen möglich. Allerdings sind dann die anfallenden Kosten nicht mehr zu kontrollieren und lassen sich auch nicht begrenzen. Denn im Gegensatz zu einem Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung anfällt, bleiben böse Überraschungen aus, so die Verbraucherzentrale NRW.

In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem durchaus ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und Discotel stellten die Landgerichte München I und Frankfurt a. M. nun übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.

Die Begründung wird mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages angeführt. Eine weitere Nutzung nach dem Guthabenverfall ist nicht mit einem Prepaid Kartenvertrag vereinbar. Kunden müssten "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben, so die Münchener Richter in ihrer Urteilsbegründung.

(Az: 12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12). Gegen die Urteile kann allerdings noch Widerspruch eingelegt werden. Daher sind diese noch nicht rechtkräftig.


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