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Verwaltungsgericht bescheinigt der Vorratsdatenspeicherung die Ungültigkeit
16.03.09 Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat nun ein Urteil vom
Verwaltungsgericht Wiesbaden veröffentlicht, bei dem es um die Frage der
Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsbereich geht.
Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es um die flächendeckende Aufzeichnung
der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung der gesamten Bevölkerung und
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das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen nun als unverhältnismäßig
bezeichnet.
Das Gericht sieht in der Datenspeicherung auf Vorrat einen Verstoß gegen das
Grundrecht auf Datenschutz. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht
notwendig. Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber
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bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls
der Überwachung eingeschüchtert werden. Der nach Art. 8 EMRK zu wahrende
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie [zur
Vorratsdatenspeicherung] nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der eine Verfassungsbeschwerde von
über 34.000 Bürgerinnen und Bürgern gegen die Totalprotokollierung des
Kommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung initiiert
hat, begrüßt die Gerichtsentscheidung sehr. Er fordert SPD und Union nun auf,
das neueste Vorhaben der Regierung zu stoppen, Internetanbieter künftig auch
zur flächendeckenden Aufzeichnung des Surfverhaltens im Internet zu
ermächtigen.
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