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Verwaltungsgericht bescheinigt der Vorratsdatenspeicherung die Ungültigkeit

  • 16.03.09 Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat nun ein Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden veröffentlicht, bei dem es um die Frage der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsbereich geht. Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es um die flächendeckende Aufzeichnung der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung der gesamten Bevölkerung und
    das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen nun als unverhältnismäßig bezeichnet.

    Das Gericht sieht in der Datenspeicherung auf Vorrat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber

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    bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden. Der nach Art. 8 EMRK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie [zur Vorratsdatenspeicherung] nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist.

    Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der eine Verfassungsbeschwerde von über 34.000 Bürgerinnen und Bürgern gegen die Totalprotokollierung des Kommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung initiiert hat, begrüßt die Gerichtsentscheidung sehr. Er fordert SPD und Union nun auf, das neueste Vorhaben der Regierung zu stoppen, Internetanbieter künftig auch zur flächendeckenden Aufzeichnung des Surfverhaltens im Internet zu ermächtigen.


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