28.10.09 Nachdem nun etliche Bürger und Verbände sich gegen die
Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht gewehrt haben, kommt es
am 15.Dezember zu einer ersten mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerden richten sich gegen die Neuregelung der
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Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21. Dezember 2007 Dieses Gesetz dient
unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die
Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. § 113a des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern
der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für
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Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste.
Zu speichern sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und
des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs. Die anlasslos
auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern an die
zuständigen Behörden zur Strafverfolgung, zur Abwehr von erheblichen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und zur Erfüllung der Aufgaben des
Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen
Abschirmdienstes übermittelt werden.
Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die
betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf
ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung
gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist
auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Mittlerweile verweisen zahlreiche Landesgesetze auf § 113a TKG und gestatten
den behördlichen Zugriff auf die nach dieser Regelung zu speichernden Daten
auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben des
Verfassungsschutzes. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 erneuerte und
erweiterte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf entsprechende
Anträge der Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung dahingehend, dass die
nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr von den
Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an
die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.
Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das
Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller
Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie
geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und
Bewegungsprofile erstellen ließen. Besonders Rechtsanwälte, Ärzte,
Journalisten und Steuerberater fühlen sich darüber hinaus durch die
Vorratsdatenspeicherung in ihrer Berufsfreiheit verletzt, weil sie die
Vertraulichkeit der Kontakte zum Mandanten beeinträchtige.
Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet,
rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigen die Anbieter
von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit. Die
Speicherungspflicht führe für Anonymisierungsdienste faktisch zu einem
Berufsverbot.
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