5G-Frequenzauktion: Bundesnetzagentur mit endgültigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln
• 27.11.18 Gestern hatte noch der Beirat der Bundesnetzagentur getagt, nun hat die Bundesnetzagentur die endgültigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln für die 5G-Frequenzauktion bekanntgegeben. Das Zulassungsverfahren zur Versteigerung ist damit eröffnet. Vorab gab es schon Kritik von den Mobilfunkanbietern, die ein dichtes 5G Netz mit zu hohen Kosten
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Bundesnetzagentur mit endgültigen Vergabebedingungen und Auktionsregeln
Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur ist das Ergebnis umfangreicher Konsultationen und wurde im Benehmen mit dem Beirat der Bundesnetzagentur getroffen.
Bundesnetzagentur mit neuer App --Bild: Bundesnetzagentur |
"Unsere Entscheidung schafft wichtige Voraussetzungen für die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die Vergabe der Frequenzen schaffen wir Planungs- und Investitionssicherheit und tragen zu einem schnellen und bedarfsgerechten Ausbau der Mobilfunknetze in Deutschland bei", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Mit Veröffentlichung der Entscheidung ist das Zulassungsverfahren zur Versteigerung eröffnet. Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, können bis zum 25. Januar 2019, 15.00 Uhr Zulassungsanträge stellen. Der Beginn der Auktion ist für das Frühjahr 2019 vorgesehen.
Dieses sind nun die Vergabebindungen
Versorgt werden sollen bis Ende 2022 mit mindestens 100 Mbit/s:-
• mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland,
• alle Bundesautobahnen,
• die wichtigsten Bundesstraßen sowie
• die wichtigsten Schienenwege.
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• alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 Mbit/s,
• alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 Mbit/s,
• die Seehäfen und wichtigste Wasserstraßen mit mindestens 50 Mbit/s
• alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 Mbit/s.
Gegenüber dem Konsultationsentwurf werden die Auflagen insgesamt erhöht. Damit soll nicht nur die Versorgung der Haushalte gerade im ländlichen Raum verbessert, sondern auch die schnelle Einführung von 5G mit hohen Datenraten und geringen Latenzzeiten gefördert werden. Die Verhältnismäßigkeit wird dadurch gewahrt, dass Kooperations- und Anrechnungsmöglichkeiten berücksichtigt und die Mindestgebote deutlich gesenkt werden.
Bei der Umsetzung der Versorgungsauflagen erwartet die Bundesnetzagentur eine Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern in Gebieten, in denen sich der Ausbau durch einen einzelnen Netzbetreiber wirtschaftlich nicht lohnt. Durch vermehrte Kooperationen, wie zum Beispiel Infrastruktur-Sharing und Roaming, können die Kosten zur Versorgung in der Fläche deutlich gesenkt werden.
Den Netzbetreibern wird ein Verhandlungsgebot zu Kooperationen auferlegt. Die Bundesnetzagentur wird den Prozess als "Schiedsrichter" aktiv begleiten.
Mit der Veröffentlichung der Entscheidung können sich Unternehmen für die Teilnahme an der Auktion bewerben. Die Teilnahme an der Auktion steht auch Neueinsteigernoffen. Die Versteigerung wird im Frühjahr 2019 stattfinden.
In einem gesonderten Antragsverfahren sollen zusätzliche Frequenzen im Bereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz sowie 26 GHz für lokale Nutzungen nach der Auktion 2019 bereitgestellt werden.
Harsche Kritik kommt von den Netzbetreibern
Vodafone hält die neuen Vergaberegeln in dem finalen Entwurf der Bundesnetzagentur sogar für "klar rechtswidrig". Daher will man bei Vodafone vielleicht sogar vor das Gericht ziehen, so Vodafone laut einer dpa Anfrage.Auch die Deutsche Telekom kritisiert den Entwurf. Der Entwurf der Bundesnetzagentur enthalte für die Flächenversorgung "weiter verschärfte Auflagen, die deutlich über das hinausgehen, was die Behörde zuvor selbst als zumutbar und verhältnismäßig bezeichnet hat", so in einem Schreiben der Telekom an die Bundesregierung.
Bei Telefónica Deutschland gibt es ebenfalls Kritik. Aus O2 Sicht, kann man die strengen Versorgungsauflagen nur mit Rückgriff auf andere, längst vergebene Frequenzen mit mehr Reichweite einhalten.
Negativ werten die Netzbetreiber Regeln, die neue Wettbewerber beim Markteintritt zu befolgen hätten. Dabei kann ein Neueinsteiger Netze der Konkurrenz mitbenutzen dürfen. Für das "National Roaming" schreibt die Bundesnetzagentur aber keine Pflicht vor. Bei Konflikten ist die Bundesnetzagentur der Schlichter.
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