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BGH Urteil: Händler haften nicht für Kundenbewertungen

• 20.02.20 Wenn man in den Online-Shops stöbert, achtet man mitunter auch auf die Kundenbewertungen. Fallen diese positiv ist, ist das eine gute Werbung für das Produkt. Allerdings wollte der Verband Sozialer Wettbewerb eine Löschung einer Produktwerbung von einem Händler. Der Verband wollte erreichen, dass die Kommentare auf der Online-Plattform Amazon gelöscht werden. Dabei ging es um Aussagen zu einer schmerzlindernden Wirkung, die so wissenschaftlich nicht erwiesen waren.

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BGH Urteil: Händler haften nicht für Kundenbewertungen

Bei diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain...", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten.

Bundesnetzagentur Google
Googles E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Der Kläger forderte daraufhin von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten.

Zuvor hatte das Landgericht schon die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Dieser Argumentation ist auch der Bundesgerichtshof gefolgt. So das der Kläger verlor. Damit hat es nun ein Grundsatzurteil gegeben, dass Händler für falsche oder irreführende Kundenbewertungen auf entsprechenden Portalen nicht haften müssen.

(Aktenzeichen: I ZR 193/18)

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